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Fragen und Antworten zur Einführung der Kontenabrufmöglichkeit der Finanzbehörden ab

1. Warum wurde die Möglichkeit geschaffen, für steuerliche Zwecke einen Kontenabruf durchzuführen?

Die Finanzbehörden sind nach dem Grundgesetz verpflichtet, die Steuern gleichmäßig nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Die Einhaltung dieser Verpflichtung liegt deshalb nicht im Belieben der Finanzverwaltung, sondern ist eine verfassungsrechtliche Vorgabe. Dies liegt zugleich im Interesse aller ehrlichen Steuerzahler, denn für die Steuern, die ein unehrlicher Steuerzahler nicht zahlt, muss letztlich die Allgemeinheit mit höheren Steuern und Abgaben aufkommen.

Folglich müssen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, die Angaben der Steuerpflichtigen im Einzelfall mit angemessenem Aufwand und zielgerichtet prüfen zu können (sog. Verifikationsgebot). Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und damit der Steuerehrlichkeit des einzelnen Steuerpflichtigen beruht, würde gegen das „Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit” verstoßen.

Bislang können die Finanzbehörden die Existenz von inländischen Konten und Depots aber nur durch Angaben des Steuerpflichtigen selbst oder durch Zufall erfahren. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass dies nicht ausreicht, sondern gesetzliche Verbesserungen notwendig waren.

Die Finanzbehörden durften schon bisher Kreditinstitute um Auskunft ersuchen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Entscheidend ist dabei aber, dass die Finanzbehörde überhaupt weiß, dass der Steuerpflichtige, um dessen Besteuerung es geht, ein Konto oder Depot bei dem Kreditinstitut hat, das die Finanzbehörde um Auskunft bittet. Hier stießen die bisherigen Ermittlungsmöglichkeiten rechtlich und faktisch an ihre Grenzen. Denn Auskunftsersuchen an Kreditinstitute zur Feststellung eines Kontos oder Depots eines Steuerpflichtigen sind nach bisheriger Rechtslage als Ermittlungen „ins Blaue hinein” unzulässig.

Zugespitzt bedeutet das: die Finanzbehörden dürfen zwar Kreditinstitute um Auskunft ersuchen – diese müssen dann auch antworten; sie wissen bislang aber nicht, welche Kreditinstitute sie fragen können. Genau an diesem Punkt mussten daher Maßnahmen einsetzen, um eine verbesserte Verifikationsmöglichkeit zu gewährleisten. Mit der Einführung der Kontenabrufmöglichkeit hat der Gesetzgeber die Finanzbehörden nun in die Lage versetzt, die Angaben der Steuerpflichtigen mit angemessenem Aufwand und zielgerichtet prüfen zu können, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.

2. Wann kann ein Finanzamt Kontenabrufe veranlassen?

Die Finanzbehörden können im Besteuerungsverfahren nach § 93 Abs. 7 AO einen Kontenabruf durchführen,

  • wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und

  • ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Ein Kontenabruf kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auch auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Eine Rasterfahndung ist also nicht möglich.

Der Kontenabruf muss im Einzelfall auch erforderlich sein. Die Erforderlichkeit setzt allerdings keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist also nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf zur Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen angezeigt ist.

Für die Kontenabrufmöglichkeit gilt nichts anderes als für Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO und andere vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden. Eine richterliche Anordnung ist dafür im Besteuerungsverfahren nicht erforderlich. Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs kann aber selbstverständlich gerichtlich überprüft werden.

3. Welche Daten kann eine Finanzbehörde durch einen Kontenabruf ermitteln?

Mit einem Kontenabruf können folgende Daten ermittelt werden:

  • Nummer eines Kontos oder Depots, das bereits nach geltendem Recht der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 AO unterliegt,

  • Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots,

  • Name, bei natürlichen Personen auch Geburtstag, des Inhabers und ggf. eines Verfügungsberechtigten

  • ggf. Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Dazu sind weitere Ermittlungen, im Regelfall unter Beteiligung des Steuerpflichtigen, erforderlich.

4. Verletzt ein Kontenabruf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?

Mit dem Kontenabruf hat der Gesetzgeber eine sachgerechte und verfassungskonforme Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Gebot der steuerlichen Belastungsgerechtigkeit getroffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jeder Bürger Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Die Herstellung steuerlicher Belastungsgleichheit ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein solches überwiegendes Allgemeininteresse. Der Gesetzgeber darf – gerade im Interesse der ehrlichen Steuerpflichtigen und ihres „Grundrechts auf Besteuerungsgleichheit” – Verletzungen dieser Gemeinschaftspflicht nicht hinnehmen.

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die Steuern gleichmäßig nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Sie müssen dazu den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufklären (§ 88 AO). Hierbei sind sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung der Beteiligten angewiesen (§ 90 AO).

Es besteht zwar keine Verpflichtung der Finanzbehörden, in jedem Fall alle Angaben des Beteiligten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen; soweit die Finanzbehörde im Einzelfall jedoch Anlass dazu sieht, muss sie die Angaben des Beteiligten überprüfen. Anderenfalls ergäbe sich eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft und der Ehrlichkeit des einzelnen Beteiligten beruht (vgl. , BStBl 1991 II S. 654).

Dabei kann sich die Finanzbehörde zur Ermittlung des steuerrelevanten Sachverhalts aller Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92 AO). Ein Beweismittel ist die Durchführung eines Kontenabrufs.

5. Wurde mit der Schaffung der Kontenabrufmöglichkeit das „Bankgeheimnis” abgeschafft?

Die Regelung des – in der Öffentlichkeit häufig als „Bankgeheimnis” bezeichneten – § 30a AO wurde durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit nicht verändert. Das „Bankgeheimnis” gegenüber Finanzbehörden wurde also nicht aufgehoben.

Das zivilrechtliche Bankgeheimnis galt und gilt allerdings allein im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde und begründet kein Auskunftsverweigerungsrecht der Kreditinstitute gegenüber Finanzbehörden. Im Einzelfall war ein Auskunftsersuchen gegenüber einem Kreditinstitut daher auch bisher schon zulässig (§ 30a Abs. 5 i.V.m. § 93 AO).

6. Erfolgen Kontenabrufe heimlich?

Der Steuerpflichtige wird vor einem Kontenabruf grundsätzlich um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhaltes gebeten. In diesem Auskunftsersuchen soll er bereits auf die Möglichkeit hingewiesen werden, seine Angaben durch einen Kontenabruf zu überprüfen.

Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Damit wird er also über die Durchführung des Kontenabrufs informiert.

Ergibt sich keine Diskrepanz zwischen den Erklärungen des Steuerpflichtigen und dem Ergebnis eines in seinem Fall durchgeführten Kontenabrufs, wird der Steuerpflichtige im Steuerbescheid über die Durchführung eines Kontenabrufs informiert.

7. Warum wird das Kreditinstitut nicht informiert?

Eine Information des Kreditinstituts über die Durchführung eines Kontenabrufs ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies liegt im Interesse des Betroffenen, weil dadurch sichergestellt wird, dass das betroffene Kreditinstitut keine Kenntnis davon erlangt, dass das Finanzamt die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Steuererklärung eines Kunden in Zweifel zieht. Eine Information des Kreditinstitutes in diesem Verfahrensstadium wäre auch wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) unzulässig.

8. Erfolgt künftig eine „flächendeckende Durchleuchtung aller Konten”?

Ein Kontenabruf nach §§ 93, 93b AO erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur dann, wenn er im Einzelfall konkret erforderlich ist. Das Finanzamt erfährt mit einem Kontenabruf zudem nur, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Es erlangt keine Informationen über Kontenbewegungen oder Kontenstände. Daher sind nach Durchführung eines Kontenabrufs regelmäßig weitere Nachfragen beim Betroffenen – oder im Ausnahmefall beim Kreditinstitut – erforderlich.

Von einem „gläsernen Steuerbürger” kann daher keine Rede sein. Das Finanzamt muss auch bei Durchführung eines Kontenabrufs den Sachverhalt ermitteln und bekommt die Daten nicht „frei Haus” geliefert.

9. Kann die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs überprüft werden?

Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs kann vom zuständigen Gericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs– oder (Fortsetzungs–) Feststellungsklage überprüft werden.

Neben der gerichtlichen Überprüfbarkeit ist zusätzlich eine Datenschutzkontrolle möglich.

10. Werden Kontenabrufe auch für nichtsteuerliche Zwecke zulässig sein?

Knüpft ein anderes (nichtsteuerliches) Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes (EStG) an, soll die Finanzbehörde nach § 93 Abs. 8 AO auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen Informationen über Konten– oder Depotverbindungen abrufen und das Ergebnis des Kontenabrufs der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Behörden oder Gerichte, die außersteuerliche Gesetze (meist Leistungsgesetze) anzuwenden haben, das tatsächliche Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen überprüfen können, die an Begriffe des EStG anknüpfen.

Ein Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des EStG, wenn dasselbe Wort verwendet wird (z.B. „Einkommen” oder „Einkünfte”), der Inhalt des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und ausdrücklich auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird. Gesetze, die gleich lautende Worte eigenständig und abweichend vom EStG definieren, knüpfen nicht an Begriffe des EStG an und berechtigen daher nicht zu einem Kontenabruf. Ein Kontenabruf ist zudem nur zulässig, wenn er zur Klärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich ist.

Die Verwaltungsanweisung zum Kontenabrufverfahren zählt die außersteuerlichen Gesetze namentlich auf, für deren Durchführung ein Kontenabruf aufgrund der im Gesetz abstrakt bestimmten Voraussetzungen konkret zulässig ist. [1]

BMF v.

Fundstelle(n):
CAAAB-43568