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Dublin Dock IV – oder: gibt es eine gute und eine schlechte irische Körperschaftsteuer?
– Anm. zum Urteil des FG Ba-Wü. vom 28. 10. 2004, 6 K 170/02 –
Leitsatz:
1. Für die Frage der Niedrigbesteuerung – § 8 Abs. 3 AStG – kommt es im Grundsatz nicht auf die tatsächlich erhobene ausländische Ertragsteuer, sondern auf die nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates für die Einkünfte der Gesellschaft vorgesehene Steuer an. In diesem Zusammenhang ist eine Überprüfung der im Ausland erfolgten Steuerfestsetzung auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch die deutsche Finanzverwaltung jedoch nur dann geboten, wenn sich aus dem Vortrag des Steuerpflichtigen oder aus anderen Umständen konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die Steuer gegenüber der ausländischen Gesellschaft objektiv unrichtig festgesetzt worden ist.
2. Ein von einem EU-Mitgliedstaat (hier: Irland) erlassener Steuerbescheid entfaltet für andere Mitgliedstaaten Tatbestandswirkung, soweit sein Tenor reicht. Ob die Steuerfestsetzung zu Recht erfolgte und ob sie den dortigen Steuergesetzen entsprach, ist von den deutschen Steuerbehörden nicht mehr nachzuprüfen. Diese sind vielmehr aufgrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts hieran gebunden und haben diesen wie einen Grundlagenbescheid ihrer Beurteilung zugrunde zu legen.
3. Die in Irland gezahlte Körperschaftsteuer ist eine Steuer i. S. von § 3 AO.