Der Kläger ist Vater von H…
(geb.… 1976, verheiratet seit 08. 08. 1997). H… (im
folgenden: H) studiert an der … Universität …, ihr Ehemann ist
berufstätig. Er bezog im Monat August 1997 Nettoeinkünfte in Höhe von
2.511,05 DM, in den Monaten September bis Dezember in Höhe von
15.124,13 DM. H bezog außerdem im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen
in Höhe von 8.600 DM, die i. H. v. 5.316 DM am
01. 08. 1997 (Investmentfonds), im übrigen zum 31. 12. 1997
gutgeschrieben wurden. Mit Bescheid vom 18. 02. 1998 hob der Beklagte
die ursprünglich bestehende Kindergeldfestsetzung für H ab Januar 1997 auf und
forderte gemäß
§ 37
Abs. 2 AO das ausbezahlte Kindergeld in Höhe von
1.540 DM zurück. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag setzte die
Beklagte ab Januar 1998 das Kindergeld auf 0 DM fest. Gegen beide
Bescheide legte der Kläger am 25. 02. 1998 Einspruch ein. Mit
Einspruchsentscheidung vom 01. 04. 1998 wies die Beklagte den
Einspruch „gegen den Bescheid… vom 18. 02. 1998,
… wegen der Korrektur der Kindergeldfestsetzung… für die Zeit ab
Januar 1997 auf 0 DM und der damit verbundenen Erstattungspflicht in Höhe
von 1.540 DM” als unbegründet zurück.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-43545
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