1. Maklerprovisionen, die nach dem Umsatz berechnet und ertragsunabhängig gezahlt werden, sind nach den steuerlichen Grundsätzen
von Umsatztantiemen zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob der Gesamt- oder ein Teilumsatz als Bemessungsgrundlage dient.
2. Die Branchenüblichkeit von Umsatztantiemen führt nicht zu deren steuerlichen Anerkennung, wenn die mit der Tantieme verbundenen
Risiken für die Kapitalgesellschaft nicht kalkulierbar sind.
3. Führt eine Tantiemezahlungen ersichtlich zur Gewinnabsaugung, ist der Geschäftsleiter verpflichtet, den Geschäftsführervertrag
entsprechend anzupassen.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 479 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2006 S. 80 AAAAB-43440
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