Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zwischen
den in den alten und den in den neuen Bundesländern belegenen
Betriebsstätten
Einheitswert des Betriebsvermögens
zum
Leitsatz
1. Primärer Zweck der Vorschrift des § 136 Nr. 3 Buchst. a
Satz 2 BewG ist die Privilegierung des im Beitrittsgebiet belegenen
Betriebsvermögens. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
2. Aufteilungsmaßstab für den Einheitswert des
Betriebsvermögens ist auch dann das Verhältnis der Arbeitslöhne,
wenn das Aufteilungsergebnis dem Zweck der Vorschrift deswegen nicht
entspricht, weil trotz erheblichen Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet
nur geringe Arbeitslöhne in den dort belegenen Betriebsstätten
gezahlt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-43428
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