1. Hat das Finanzamt durch Anzeige des Notars von der Schenkung im Jahr 01 Kenntnis erlangt, führt die Abgabe der Schenkungsteuererklärung
durch den Beschenkten im Jahr 02 nicht zu einem neuen Beginn der Verjährungsfrist.
2. Die Verjährung für den Schenker als Gesamtschuldner tritt in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Verjährung
für den Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 2 Satz 2 AO erst dann ein, wenn der primär in Anspruch zu nehmende Erwerber nicht
zahlungsfähig ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 799 EFG 2005 S. 799 Nr. 10 AAAAB-43427
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