Unterhaltszahlungen an in der Türkei lebende Eltern
Leitsatz
1. Unterhaltsaufwendungen an Verwandte sind nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nur abzugsfähig, wenn eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung
nach § 1602 Abs. 1 BGB besteht, was voraussetzt, dass die unterstützte Person außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
2. Die Vorlage einer Bescheinigung des türkischen Arbeitsamtes, dass die Eltern arbeitslos gemeldet waren, reicht zumindest
dann als Nachweis dafür aus, dass sie nicht im Stande waren ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen,
wenn dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, z.B. dem Alter der Eltern, ihrer Ausbildung und der Lage ihres
Wohnortes als glaubhaft erscheint.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-43423
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