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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 383/01 EFG 2005 S. 447

Gesetze: AktG § 291AktG § 293AktG § 294AO § 38AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Bstb. a AO § 180 Abs. 2EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4FGO § 60aFGO § 110HGB § 230

Einheitliche Verlustfeststellung für atypisch stille Gesellschafter der Euro Kapitalbeteiligungs-AG (EKAG)

Leitsatz

Zivilrechtlich handelt es sich nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch dann um atypisch stille Gesellschafter, wenn diese so behandelt wurden, ohne dass die Hauptversammlung der AG ihrem Beteiligungsvertrag zugestimmt hat und ohne dass dieser als Teil-Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister eingetragen ist.

Steuerrechtlich sind die atypisch stillen Gesellschafter keine Mitunternehmer und fehlt es für ihr Mitunternehmerrisiko an der laufenden Ergebnisbeteiligung bei automatisch zugewiesenen festen Garantiegewinnen für die Folgejahre.

Die den zwar atypisch aber nicht mitunternehmerisch stillen Gesellschaftern im Beitrittsjahr zugewiesenen Verluste sind nach Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Jahr der Verbuchung zu berücksichtigen; sie sind steuerlich der Höhe nach bei unzulässiger Rückbeziehung zu reduzieren (hier auf 60 % der Einlage).

Nach dem im Bundesanzeiger und in Tageszeitungen veröffentlichten Beschluss zur Beiladungsbegrenzung erstreckt sich die Rechtskraft der Urteile auf alle atypisch stillen Gesellschafter, die gemäß diesem Beschluss die Beiladung zu den streitjahrbezogenen Klageverfahren hätten beantragen dürfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 447
EFG 2005 S. 447 Nr. 6
DAAAB-43413

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