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Bildung einer Ansparrücklage bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
Ein land- und forstwirtschaftlicher Gartenbau-Betrieb kann keine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, wenn der für ihn festgestellte Einheitswert die Höchstgrenze von 240 000 DM (Streitjahre 1995 und 1996) überschreitet. In der Nichtberücksichtigung von Geldschulden bei der Ermittlung des maßgeblichen Einheitswerts liegt gem. nrkr. keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Gewerbebetrieben (BFH-Az.: IV R 27/04).