Mit Schreiben vom 15. Juni 1988 teilte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit, daß er ein weiteres Fahrzeug anzuschaffen beabsichtige, das betrieblich genutzt werden solle. Der Wagen solle wegen günstiger Prämien auf den Namen der Ehefrau angemeldet werden. Der Kläger bat um Mitteilung bzw. Zusicherung, ob bzw. daß dieser PKW steuerunschädlich unter dem Namen der Ehefrau versichert werden könne. Das FA antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 1988, daß der Wagen auf den Namen der Ehefrau versichert werden könne, sofern er zumindest der wirtschaftliche Eigentümer des PKW sei. Unter dem 14. Dezember 1988 bat der Kläger u.a. um Darlegung, in welcher Höhe das FA Anschaffungskosten für einen betrieblich genutzten PKW im Einzelfall als angemessen anerkenne. Mit Schreiben vom 18. Juli 1989 erhob der Kläger wegen "Verweigerung der Auskunftserteilung" Untätigkeitsbeschwerde. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde wegen der Anfrage vom 15. Juni 1988 als unbegründet zurück (Beschwerdeentscheidung vom 11. Dezember 1989).
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 50 BFH/NV 1996 S. 50 Nr. 1 MAAAB-43303
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