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BFH Beschluss v. - XI R 7/95

Tatbestand

Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem dieses die Revision nicht zugelassen hat, hat X im Namen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Revision eingelegt. Die Geschäftsstelle des Senats hat sie mit Schreiben vom 9. Februar 1995 aufgefordert, eine auf sie lautende Prozeßvollmacht der Klägerin vorzulegen und außerdem darauf hingewiesen, daß die Revision aus mehreren Gründen unzulässig sein dürfte. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 999
BFH/NV 1995 S. 999 Nr. 11
CAAAB-43302

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