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BFH Urteil v. - V R 19/85

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr als Schlossermeister selbständig tätig. Da er für 1978 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen. Den Umsatzsteuerbescheid 1978 gab das FA ausweislich eines Vermerks in der dazugehörigen Aktenverfügung am 18.August 1980 mit einfachem Brief zur Post. Die Bescheidausfertigung für den Kläger enthielt keine Datumsangabe. Sie war mit einer formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die u.a. folgenden Wortlaut hat:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 783
BFH/NV 1992 S. 783 Nr. 12
PAAAB-43234

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