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BFH Beschluss v. - VIII E 5/91

Tatbestand

Der erkennende Senat hat die Beschwerde der ... KG i.L. wegen Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1985 mit Beschluß vom 14.Juni 1991 als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Steuerberater Dipl.-Kfm. Z auferlegt (Kostenschuldner), da er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 329
BFH/NV 1992 S. 329 Nr. 5
XAAAB-43172

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