Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten "Berichtigung des Urteils gemäß § 107 FGO". Im Tatbestand heiße es: "Im Zuge des Umbaus wurden die bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Räume im Souterrain umgestaltet und durch eine interne Treppe mit der Erdgeschoßwohnung zu einer größeren Wohnung verbunden. Dadurch wurde aus einer 3-Zimmer-Wohnung mit 105 qm eine 5 1/2-Zimmer-Wohnung mit 175 qm." Demgegenüber führe das Finanzgericht (FG) in den Entscheidungsgründen aus: "Die Kläger haben, abgesehen von den getroffenen Umbaumaßnahmen und der räumlichen Verbindung von Erdgeschoß und Souterrain, keinen neuen Wohnraum geschaffen."
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 834 BFH/NV 1991 S. 834 Nr. 12 PAAAB-43033
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