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BFH Beschluss v. - IX B 118-122/88

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lehnte zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 18.April 1988 den Vorsitzenden Richter am FG A sowie die Richter am FG B und C wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Es standen folgende Sachen zur Verhandlung an:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1989 S. 704
BFH/NV 1989 S. 704 Nr. 11
QAAAB-43024

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