1. Die Antragstellerin --eine GmbH-- mietete in den Erhebungszeiträumen 1986 bis 1988 (Streitjahre) für Konzerte von verschiedenen Kommunen Säle und Stadien. Aufgrund der Mietverträge benutzte sie die Säle und Stadien einschließlich der für die Konzertveranstaltungen benötigten Anlagen und Vorrichtungen (insbesondere die Bestuhlungen und die Beschallungsanlagen) jeweils für einen Tag oder mehrere Tage. Die Mietzinsen zog sie bei der Ermittlung ihrer Gewinne als Betriebsausgaben ab. Hinzurechnungen nach § 8 Nr.7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nahm sie bei der Ermittlung der Gewerbeerträge nicht vor. Nach einer Außenprüfung vertrat der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) die Ansicht, der Teil der Mietzinsen, den die Antragstellerin für die Benutzung der nicht zum Grundbesitz gehörenden Anlagen und Vorrichtungen gezahlt hatte, sei gemäß § 8 Nr.7 GewStG bei der Ermittlung der Gewerbeerträge den Gewinnen zur Hälfte wieder hinzuzurechnen. Er erließ am 18. November 1991 bzw. 27. Januar 1992 geänderte Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre, denen diese Rechtsansicht zugrunde liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 884 BFH/NV 1994 S. 884 Nr. 12 MAAAB-42999
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