Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der X-GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Die KG war im Streitjahr (1975) an der Z-Ltd., einer indischen Kapitalgesellschaft, beteiligt. In ihrer Schlußbilanz für das Jahr 1975 hatte die KG auf den Teilwert ihrer Beteiligung über ... DM abgeschrieben. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagter (das Finanzamt --FA--) war zunächst der entsprechenden Erklärung zur Feststellung der Einkünfte gefolgt und hatte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch vorläufigen Bescheid festgestellt. Wegen bestimmter Sonderausgaben einer Mitunternehmerin hatte die KG gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Bei einer Außenprüfung hatte der Prüfer eine Abschreibung auf die Beteiligung zwar nicht für unangemessen gehalten, jedoch in seinem Bericht die steuerliche Anerkennung gemäß Art.X des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 18.März 1959 --DBA-Indien-- (BGBl II 1960, 1829) versagt. Das FA hatte für das Streitjahr einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid erlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1989 S. 371 BFH/NV 1989 S. 371 Nr. 6 DAAAB-42989
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