Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.März 1983, mit dem das Finanzamt (FA) gegen die aus den Erinnerungsführern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM festsetzte, hat die GbR nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben und dessen Aufhebung begehrt. Zusätzlich zu dieser Klage der GbR haben die Erinnerungsführer als Gesellschafter gegen den an die GbR gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid im jeweils eigenen Namen Klage erhoben, mit der sie gleichfalls dessen Aufhebung begehrten. Das Finanzgericht (FG) hat diese Klage als unzulässig abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführer hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 17.Januar 1990 als unzulässig verworfen und den Erinnerungsführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 473 BFH/NV 1991 S. 473 Nr. 7 DAAAB-42924
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