I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 8.Februar 1982 einen 11,256/1000 Miteigentumsanteil an einem aus mehreren Teilparzellen bestehenden Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Dabei wurde er --wie die übrigen Erwerber von 48 weiteren Miteigentumsanteilen, deren Erwerb im selben Vertrag beurkundet ist-- von der Z vertreten. Der Antragsteller sowie die übrigen Erwerber der Miteigentumsanteile hatten zuvor die Z als Geschäftsbesorgerin und Treuhänderin in notarieller Form beauftragt und bevollmächtigt, den Kaufvertrag über den Erwerb der Miteigentumsanteile für sie abzuschließen. In demselben Geschäftsbesorgungsvertrag wurde die Z von den als "Bauherren" bezeichneten Erwerbern der Miteigentumsanteile ferner beauftragt und bevollmächtigt, die zur Bildung von Wohnungs- bzw. Sondereigentum erforderlichen Rechtshandlungen und Verträge vorzunehmen bzw. abzuschließen sowie für die Bauherrengemeinschaft oder die einzelnen Bauherren die für die Errichtung des in allen Einzelheiten bereits projektierten Wohn- und Geschäftshauses erforderlichen Bauwerk-, Architekten-, Ingenieur-, Erschließungs- und Versorgungsverträge abzuschließen sowie Abänderungen der vorliegenden Baubeschreibung und Baupläne vorzunehmen, soweit dies aus technischen, öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig erscheine.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 771 BFH/NV 1992 S. 771 Nr. 11 ZAAAB-42921
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