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BFH Beschluss v. - II B 35/94

Tatbestand

Der Kläger hat 1975 ein teils Wohnzwecken, teils gewerblichen Zwecken dienendes Gebäude errichtet, das vom Beklagten zum 1.Januar 1976 als Geschäftsgrundstück bewertet und für das ein Einheitswert i.H. von ... DM festgestellt wurde. Durch Art- und Wertfortschreibungsbescheid auf den 1.Januar 1980 wurde der Einheitswert auf ... DM erhöht. Den Antrag des Klägers vom 29.Oktober 1985, den Einheitswert auf ... DM herabzusetzen, hat der Beklagte abgelehnt. Auf den Einspruch des Klägers wurde das Begehren auf Wertfortschreibung zum 1.Januar 1980 als unbegründet abgewiesen. Den materiellen Einwendungen des Klägers wurde durch Wertfortschreibung auf den 1.Januar 1985 mit einem Einheitswert von ... DM teilweise entsprochen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 729
BFH/NV 1994 S. 729 Nr. 10
XAAAB-42900

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