FinMin Saarland - B/5-2 - 107/2004 - S 3844

Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG für Pensionskassen

Bezug:

Zur Klarstellung weist das FinMin darauf hin, dass nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 ErbStDV Pensionskassen nach wie vor verpflichtet sind, den für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern Anzeige zu erstatten, wenn beim Tod eines Rentenberechtigten ein Rentenanspruch auf nachfolgende Berechtigte übergeht. Zur Vermeidung überflüssigen Verwaltungsaufwandes können die Pensionskassen aber von einer Anzeige des Übergangs eines Rentenanspruchs absehen, wenn der an den hinterbliebenen Ehegatten und Waisen zu zahlende Rechnungsbetrag monatlich 300 Euro nicht übersteigt.

Nicht anzeigepflichtig sind dagegen Unterstützungskassen und Pensionsfonds. Insoweit wird auf den Bezugserlass hingewiesen.

Das Bundesministerium der Finanzen wird den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. entsprechend unterrichten.

FinMin Saarland v. - B/5-2 - 107/2004 - S 3844

Fundstelle(n):
XAAAB-42806