Gewährung von Eigenheimzulagen sowie Förderung von selbstgenutztem Wohnungseigentum nach § 10e EStG bei Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung in einem ausgewiesenen Gebiet für Ferien- und Wochenendhäuser
Bezüglich der Frage, ob Steuerpflichtige für Wohnungen, die in einem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser liegen, eine Steuerbegünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz bzw. nach § 10e EStG erhalten können, wenn die Wohnung zwar dauerhaft zum Wohnen geeignet ist und auch dementsprechend genutzt wird, eine baurechtliche Genehmigung zum Dauerwohnen aber nicht erteilt wurde, ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach Rz. 20 des BStBl 1998 I S. 190 (sog. Eigenheimzulagenerlass) sowie Rz. 17 des BStBl 1994 I S. 887 sind Wohnungen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder die sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eigenen, nicht begünstigte Ferien- oder Wochenendwohnungen und demnach einer Wohneigentumsförderung nicht zugänglich.
Baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen Wohnungen, die in einem ausgewiesenen Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser liegen, soweit nicht ausnahmsweise ein Dauerwohnen in diesem Gebiet baurechtlich ausdrücklich zugelassen ist.
Entsprechend dem BStBl 2002 II S. 514 ff. gilt diese Ausnahme bis zur Rücknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig war.
Die v.g. Entscheidung ist zwar zur Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ergangen. Gleichwohl vertreten die Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Auffassung, dass das Urteil allgemein anzuwenden ist. Denn aus dem Grundsatz der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten entfalte eine – möglicherweise auch rechtswidrige – Baugenehmigung materielle Bindungswirkung sowohl bei der Anwendung des Eigenheimzulagengesetzes als auch bei der Steuervergünstigung nach § 10e EStG. Folglich sei in beiden Rechtsgebieten eine einheitliche Rechtsauffassung zu vertreten.
Darüber hinaus hat der in dem Verfahren III R 52/01 klargestellt, dass die Rechtsprechung zu § 10e EStG auch auf das Eigenheimzulagengesetz als Nachfolgeregelung anwendbar ist. Begründet wird dies unter Punkt III 1c) der Entscheidung damit, dass die Förderung durch das Eigenheimzulagengesetz und § 10e EStG vergleichbare Zwecke verfolgten.
FinMin Saarland v. - B/2-3 - 54/2004 - EZ 1110B/2-3 - 54/2004 - S 2225 a
Fundstelle(n):
FAAAB-42783