Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und Kanada haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen in Berlin am Folgendes vereinbart:
1. Zu Artikel 4 Absatz 1
Es wird davon ausgegangen, dass der Ausdruck ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” Personen umfasst, die mit ihren weltweiten Einkünften steuerpflichtig sind, selbst wenn diese Personen nur mit dem Vermögen steuerpflichtig sind, das sich in diesem Staat befindet.
2. Zu Artikel 6
Der Ausdruck unbewegliches Vermögen umfasst Beteiligungen an Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen sowie Anwartschaften (Optionen) auf unbewegliches Vermögen.
3. Zu Artikel 10 Absatz 2
Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) können nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.
4. Zu Artikel 12 Absatz 2
Der Ausdruck ”Bruttobetrag” umfasst nicht die Umsatzsteuer.
5. Zu den Einkünften, die nach Artikel 18 Absatz 1 besteuert werden, gilt Folgendes:
Der Satz der kanadischen Steuer auf regelmäßig wiederkehrende Ruhegehälter aus Quellen innerhalb Kanadas darf den jeweils niedrigeren der nachstehenden Sätze nicht übersteigen:
aa)15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung oder
bb)den Satz, der unter Zugrundelegung des Steuerbetrags ermittelt wird, den der Zahlungsempfänger für den von ihm während des Jahres bezogenen Gesamtbetrag der regelmäßig wiederkehrenden Ruhegehälter für das Jahr zu zahlen hätte, wenn er eine in Kanada ansässige Person wäre;
von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf die deutsche Steuer nur erhoben werden, wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden.
6. Zu Artikel 18 Absatz 2
Der Satz der Steuer, die ein Vertragsstaat von Renten aus Quellen innerhalb dieses Staates erhebt, darf 15 vom Hundert des zu versteuernden Teils der Zahlung nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für Kapitalabfindungen anlässlich der Aufgabe, der Kündigung, des Rückkaufs, Verkaufs oder einer sonstigen Veräußerung einer Rente und nicht für Zahlungen aufgrund einer Rentenvereinbarung, wenn die Kosten zu der Vereinbarung bei der Berechnung des Einkommens einer Person, die die Vereinbarung abgeschlossen hat, ganz oder teilweise abzugsfähig waren.
7. Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c
Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats teilt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats alle Änderungen der Höhe des Betrags der Sozialversicherungsleistungen mit, der von dem zu versteuernden Einkommen einer in dem erstgenannten Staat ansässigen Person, die solche Leistungen erhält, ausgenommen ist.
8. Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d
Für Unterhaltszahlungen oder ähnliche Vergütungen, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person an eine in Kanada ansässige natürliche Person zahlt, werden dem Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens dieselben Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig wäre.
9. Zu Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25
Werden Einkünfte in Kanada und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerechnet und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 beseitigt werden, so gilt Folgendes:
Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b;
würden die betreffenden Einkünfte in Kanada nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte keine Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b.
10. Zu Artikel 23 und Artikel 25
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Steueranrechnung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, wenn sie nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts Kanada auf diplomatischem Wege andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Eine Mitteilung im Sinne dieses Absatzes tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie eingegangen ist.
11. Zu Artikel 26
Es wird davon ausgegangen, dass der andere Vertragsstaat sich bei Auskunftsersuchen durch einen Vertragsstaat nach diesem Artikel bemüht, die Auskünfte, die Gegenstand dieses Ersuchens sind, so zu beschaffen, als handele es sich um eigene Besteuerungsfälle, ungeachtet der Tatsache, dass der andere Staat solche Auskünfte zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt.
12. Zu diesem Abkommen
Werden in der Bundesrepublik Deutschland die Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte von einer in Kanada ansässigen Person im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt; die so erhobene Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit erstattet, als sie nach diesem Abkommen ermäßigt oder aufgehoben wird;
die Anträge auf Erstattung sind bis Ende des vierten Jahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte festgesetzt wurden; und
die Bundesrepublik Deutschland kann von der zuständigen Behörde in Kanada eine amtliche Bescheinigung verlangen, dass der Steuerpflichtige in Kanada ansässig ist.
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19./20. April 2001 (nachfolgend: ”Abkommen”)
Nach Artikel 26 des Abkommens tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Für die Verwendung und Offenlegung der so ausgetauschten Informationen gelten die Einschränkungen dieser Bestimmung. Darüber hinaus beachten die zuständigen Behörden Folgendes:
Unter personenbezogenen Daten, im Folgenden Daten genannt, sind nähere Angaben über die persönlichen und faktischen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.
Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten Daten sind für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, und zu den von der übermittelnden zuständigen Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen zu verwenden. Die Verwendung der Daten für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der die betreffenden Daten übermittelnden zuständigen Behörde.
Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gilt für die Übermittlung und Verwendung von Daten Folgendes:
Die empfangende zuständige Behörde unterrichtet die übermittelnde zuständige Behörde auf Ersuchen über die empfangenden Daten, deren Verwendung und die dadurch erzielten Ergebnisse;
die zuständigen Behörden behandeln die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten sorgfältig und achten besonders auf deren Korrektheit und Vollständigkeit. Es sind nur Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt etwaige Fehler oder übermittelt die Daten zurück;
die zuständigen Behörden machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten in geeigneter Weise aktenkundig;
die zuständigen Behörden gewährleisten für die übermittelten Daten Schutz gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-29895