Artikel 32 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden auf das Jahr des In-Kraft-Tretens folgenden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres nach Ablauf der vorgenannten Sechsmonatsfrist gezahlt oder gutgeschrieben werden,
bei den sonstigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres nach Ablauf der vorgenannten Sechsmonatsfrist beginnen.
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ZAAAH-29895