DBA Kanada Artikel 31

Artikel 31 In-Kraft-Treten [1]

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten sich gegenseitig mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag der letzten Mitteilung. Das Abkommen tritt in Kraft

  1. bei im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem gezahlt oder gutgeschrieben werden, und

  2. bei den sonstigen Steuern für die Steuerjahre beginnend am oder nach dem .

(2) Das am in Ottawa unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern findet nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist, und tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen gilt, außer Kraft.

(3) Hätte eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person auf Grund einer Bestimmung des am in Ottawa unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern Anspruch auf eine größere Entlastung von der Steuer, so behält diese Bestimmung ihre Wirkung bis einschließlich des Steuerjahres, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-29895

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 962) und anzuwenden ab .