DBA Kanada Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck ”Kanada”, im geographischen Sinne verwendet, das kanadische Hoheitsgebiet einschließlich

    aa)

    aller Gebiete außerhalb der kanadischen Hoheitsgewässer, die nach dem Völkerrecht und nach kanadischem Recht zu den Gebieten gehören, in denen Kanada Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

    bb)

    der Gewässer und des Luftraums über allen in Doppelbuchstabe aa genannten Gebieten hinsichtlich aller Tätigkeiten in Verbindung mit der Erforschung oder Ausbeutung der dort genannten Naturschätze;

  2. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  3. bedeuten die Ausdrücke ”Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang Kanada oder die Bundesrepublik Deutschland;

  4. umfasst der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa)

    in Bezug auf Kanada alle natürlichen Personen, die die kanadische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Kanada geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

  8. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde”

    aa)

    aufseiten Kanadas den Minister of National Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    bb)

    aufseiten der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesminister der Finanzen oder seinen Vertreter;

  9. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Fahrt eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, der Hauptzweck der Fahrt ist die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen Orten innerhalb des anderen Vertragsstaats.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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ZAAAH-29895