Artikel 29 Verschiedenes
(1) In Bezug auf das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder andere Abzüge, die gewährt werden
nach dem Recht eines Vertragsstaats bei der Ermittlung der von diesem Staat erhobenen Steuer oder
nach allen sonstigen von einem Vertragsstaat geschlossenen Übereinkünften.
(2) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass das Abkommen nicht so auszulegen ist, als hindere es
Kanada, Beträge zu besteuern, die den Einkünften einer in Kanada ansässigen Person in Bezug auf die Beteiligung an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einer beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet werden;
die Bundesrepublik Deutschland, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes zu den Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person hinzugerechnet werden.
Führt diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden einander, wie die Doppelbesteuerung gemäß Artikel 25 Absatz 3 vermieden werden kann.
(3) Das Abkommen gilt nicht für Gesellschaften (oder für Einkünfte des Anteilseigners der Gesellschaft), Trusts oder Personengesellschaften, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer nicht in diesem Staat ansässigen Personen stehen oder von diesen beherrscht werden, wenn die Steuer, die auf das Einkommen oder das Kapital der Gesellschaft, des Trusts oder der Personengesellschaft von diesem Staat erhoben wird, erheblich niedriger ist als der Betrag, der von dem Staat erhoben würde, wenn alle Kapitalanteile der Gesellschaft oder alle Anteile an dem Trust oder der Personengesellschaft im Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen stünden, die in diesem Staat ansässig sind.
(4) Beiträge zu einem in dem anderen Staat steuerlich anerkannten Altersversorgungssystem, die in einem Jahr für in diesem Jahr erbrachte Dienstleistungen von oder im Namen einer natürlichen Person geleistet werden, die in einem der Vertragsstaaten ansässig ist oder sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, werden für einen Zeitraum von bis zu insgesamt 60 Monaten steuerlich in dem erstgenannten Staat auf dieselbe Weise behandelt wie ein Beitrag, der zu einem Altersversorgungssystem gezahlt wird, das in dem erstgenannten Staat steuerlich anerkannt ist, vorausgesetzt, dass:
eine solche natürliche Person während eines Zeitraums, der unmittelbar, bevor sie in dem erstgenannten Staat ansässig wurde beziehungsweise zeitweilig anwesend wurde, endete, regelmäßige Beiträge zu dem Altersversorgungssystem geleistet hat; und
die zuständige Behörde des erstgenannten Staates anerkennt, dass das Altersversorgungssystem allgemein einem Altersversorgungssystem entspricht, das in diesem Staat steuerlich anerkannt ist.
Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck ”Altersversorgungssystem” ein Altersversorgungssystem, das im Rahmen des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats eingerichtet wurde.
(5) Für die Zwecke von Artikel XXII Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ungeachtet dieses Absatzes, Streitigkeiten zwischen ihnen, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen entsprechend diesem Absatz nur vorgelegt werden können, wenn beide Vertragsstaaten damit einverstanden sind. Alle Zweifel hinsichtlich der Auslegung dieses Absatzes werden im Rahmen von Artikel 25 Absatz 3 oder wenn es nach diesem Verfahren zu keiner Einigung kommt, nach einem anderen von den Vertragsstaaten zu vereinbarenden Verfahren geregelt.
(6) Keine Bestimmung in diesem Abkommen ist so auszulegen, als sei ein Vertragsstaat daran gehindert, Vorteile nach diesem Abkommen auszuschließen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gewährung von Vorteilen zu einem Missbrauch der Bestimmungen des Abkommens oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates führen würde.
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ZAAAH-29895