DBA Kanada Artikel 20

Artikel 20 Studenten

Zahlungen die ein Student, ein Lehrling oder ein anderer in beruflicher Ausbildung Stehender (einschließlich eines Volontärs oder eines Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

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ZAAAH-29895