Werden weder die ursprünglichen
– überwiegend auf Schätzungen beruhenden –
Einkommensteuerbescheide noch die Verwaltungsakte über die Aufhebung des
Vorbehalts der Nachprüfung angefochten, die Klagen gegen die zugunsten
geänderten Bescheide, die wegen der Änderungsbeschränkung des
§ 351 Abs. 1 AO
1977 nicht nochmals zugunsten geändert werden
konnten, nach ausführlicher Belehrung über die Rechtslage in der
mündlichen Verhandlung zurückgenommen und wird nun nochmals rund 1
1/2 Jahre mit dem Einwand der Nichtigkeit zugewartet, ist die Möglichkeit,
aus diesem Anspruch für sich günstige Rechtsfolgen abzuleiten,
verwirkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 918 EFG 2005 S. 918 Nr. 12 EAAAB-42714
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