FG München Urteil v. - 8 K 1447/00 EFG 2005 S. 865
Gesetze: EStG 1993 § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. cEStG 1993 § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1EStG 1993 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bEStG 1993 § 52 Abs. 13a S. 4EStDV § 30 Abs. 1 S. 2EStDV § 30 Abs. 1 S. 3GG Art. 20 Abs. 3
Nachversteuerung von Beiträgen an eine zur Kreditabsicherung herangezogene Lebensversicherung
Leitsatz
1. Die Gesetzesänderung gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 52 Abs. 13 a S. 4 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 (jetzt § 52 Abs. 24 S. 3 EStG) verstößt nicht insoweit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als sie in bestehende Lebensversicherungsverträge eingreift und den Sonderausgabenabzug für die Beiträge versagt, wenn die Versicherung der Kredittilgung oder -sicherung dient.
2. Die Neuregelung gilt auch bei Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines von der früheren Ehefrau des Steuerpflichtigen übernommenen Betriebsmittelkredits einer Bank, also bei Auseinanderfallen von Darlehens- und Versicherungsnehmer.
3. Ein auf einen 1991 eingestellten Gewerbebetrieb zurückzuführender, durch Abtretung der Lebensversicherung abgesicherter betrieblicher Kontokorrentkredit ist grundsätzlich ein sog. Altfall, auf den § 10 Abs. 2 S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 nicht anzuwenden ist. Wird er jedoch nach dem durch Belastung mit den Darlehenszinsen neu in Anspruch genommen, so wird durch die Inanspruchnahme innerhalb des eingeräumten Kreditrahmens ein neues Darlehen aufgenommen, so dass dadurch ein steuerschädlicher Neufall entsteht und die gesetzliche Neuregelung zur Anwendung kommt.
4. Die Ausnahmeregelung für die Sicherung betrieblicher Darlehen für längstens drei Jahre nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG ist nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige neben der Sicherungsabrede auch eine Tilgungsvereinbarung getroffen hat. Letztere reicht für den Eintritt der Steuerschädlichkeit aus, ohne dass es tatsächlich zur Kündigung der Lebensversicherung und Darlehenstilgung gekommen sein muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 865 EFG 2005 S. 865 Nr. 11 PAAAB-42706
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