Kapitalnutzungsvorteil eines Bauauftragnehmers gehört zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Leitsatz
Ein Kapitalnutzungsvorteil, den der Auftragnehmer eines Bauerrichtungsvertrages (hier: einheitliches Rechtsgeschäft mit dem Grundstückskaufvertrag) durch die vorzeitige, vertragsgemäße Entgeltszahlung des Auftraggebers erzielt, ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Für die Bewertung des Kapitalnutzungsvorteils gilt grundsätzlich § 15 Abs. 1 BewG, wonach der Zinsvorteil mit 5,5 % anzusetzen ist, wenn kein anderer Wert feststeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 558 Nr. 9 EFG 2005 S. 556 EFG 2005 S. 556 Nr. 7 LAAAB-42687
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