LuftSiG § 7a

Abschnitt 2: Sicherheitsmaßnahmen

§ 7a Gemeinsames Luftsicherheitsregister [1]

(1) 1Die Luftsicherheitsbehörden der Länder können ein gemeinsames Luftsicherheitsregister errichten und führen, in dem für Zwecke des Absatzes 2 Daten nach Absatz 3 von zuverlässigkeitsüberprüften Personen nach § 7 Absatz 1 gespeichert werden dürfen. 2Die Luftsicherheitsbehörden nach Satz 1 können sich auf eine ausführende Stelle verständigen.

(2) Das gemeinsame Luftsicherheitsregister dient

  1. der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 7 sowie

  2. der Durchführung von Aufsichts- und Qualitätskontrollmaßnahmen im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl L 97 vom 9.4.2008, S. 72; L 164 vom 23.6.2012, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 18/2010 (ABl L 7 vom 12.1.2010, S. 3) geändert worden ist.

(3) Im gemeinsamen Luftsicherheitsregister werden folgende Daten gespeichert:

  1. Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort der zuverlässigkeitsüberprüften Personen sowie

  2. die Tatsache, dass

    1. die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,

    2. die Zuverlässigkeit verneint wurde, einschließlich der feststellenden Behörde und des Datums der Entscheidung,

    3. eine Entscheidung, mit der die Zuverlässigkeit festgestellt wurde, zurückgenommen oder widerrufen worden ist, einschließlich der rücknehmenden oder widerrufenden Behörde und des Datums der Entscheidung,

    4. ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person nach Nummer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle oder des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens.

(4) 1Die Luftsicherheitsbehörden der Länder übermitteln der das gemeinsame Luftsicherheitsregister führenden Stelle die Daten nach Absatz 3. 2In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c darf eine Übermittlung der Daten erst erfolgen, wenn die der Speicherung der Daten zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. 3Entfällt die Vollziehbarkeit einer nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und c eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung, so wird die Eintragung aus dem Register entfernt.

(5) 1Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den Luftsicherheitsbehörden der Länder und des Bundes auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung einer in Absatz 2 genannten Aufgabe durch die das Ersuchen stellende Luftsicherheitsbehörde erforderlich ist. 2Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden.

(6) 1Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Bescheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. 2Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. 3Nach Abschluss der Überprüfung sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.

(7) 1In dem Übermittlungsersuchen nach den Absätzen 5 und 6 sind folgende Daten der betroffenen Person anzugeben:

  1. Name,

  2. Vorname,

  3. gegebenenfalls Geburtsname,

  4. Geburtsdatum und

  5. Geburtsort.

2Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 5 und 6 darf nur erfolgen, wenn die in dem Ersuchen enthaltenen Daten mit den im Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten nach Absatz 3 Nummer 1 übereinstimmen.

(8) 1Die Übermittlung und der Abruf der Daten nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen im automatisierten Verfahren. 2Die nach Absatz 4 zur Übermittlung verpflichteten und nach den Absätzen 5 und 6 abrufberechtigten Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen übermittelt und abgerufen werden können. 3Stellen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bedürfen für das automatisierte Verfahren einer Zulassung durch die für den Sitz des Unternehmens zuständige Luftsicherheitsbehörde. 4Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle protokolliert bei Übermittlung und Abruf im automatisierten Verfahren

  1. die übermittelnde oder abrufende Stelle,

  2. die übermittelten oder abgerufenen Daten und

  3. den Zeitpunkt der Übermittlung oder des Abrufs.

5Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen.

(9) Für die Löschung der im gemeinsamen Luftsicherheitsregister gespeicherten Daten gilt § 7 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

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FAAAB-42624

1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 840) mit Wirkung v. .