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Berufsrecht | Abtretung einer Honorarforderung
Tritt ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Rechtsanwalt ab, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfestsetzungsverfahren vertreten und die Angelegenheit umfassend kennen gelernt hat, so ist die Zession nicht gem. § 134 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam (Ergänzung zu ). Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittende Frage, ob durch die gesetzliche Regelung in § 49b Abs. 4 BRAO nur die „Weitergabe” der Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die Zulässigkeit der Abtretung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten geregelt worden ist, bleibt offen ().