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Wohnungseigentum | Zustimmungserfordernis bei baulichen Veränderungen
In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Eigentümer zu einer baulichen Veränderung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Bestimmung, wonach Teile des Gemeinschaftseigentums, die einzelnen Eigentümern zur Alleinnutzung überlassen sind, ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer verändert werden dürfen, rechtfertigt zustimmungslos nur Eingriffe in die bestehende (Bau-)Substanz; die Neuerrichtung von Gebäudeteilen ist hiervon nicht erfasst. Die Beseitigung einer neu errichteten baulichen Anlage kann dennoch nicht verlangt werden, wenn sie aufgrund ihres Standorts (hier: unterkellerter Wintergarten) für die übrigen Miteigentümer so gut wie nicht sichtbar ist ( 2Z BR 65/04).