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BBV 2/2005 S. 9

Bemessungsgrundlage bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises

Der Grundsatz, dass sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung bemisst, gilt nach der Entscheidung des , nicht, wenn die Vertragsparteien lediglich einen symbolischen Kaufpreis (hier: 5 DM) vereinbart haben, sie also den vereinbarten Betrag selbst nicht als ernsthaft vereinbarte Gegenleistung angesehen haben. In solchen Fällen ist die Grunderwerbsteuer nach dem sich aus § 138 BewG ergebenden Grundstückswert zu bemessen.