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Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber veranstalteten Lotterie als Arbeitslohn
Ein anlässlich der nichtselbständigen Tätigkeit von einem Dritten zugefallener Goldgewinn des Arbeitnehmers ist als Sachbezug als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn der Goldgewinn für Dritte, die nicht eine vergleichbare nichtselbständige Tätigkeit ausüben, nicht erreichbar gewesen ist ().