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Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellen Sachbezug dar
Das Überreichen von Krügerrand-Goldmünzen durch den Arbeitgeber an Betriebsangehörige anstelle der Zahlung von Weihnachtsgeld im Rahmen einer Weihnachtsfeier ist nach Ansicht des , keine Leistung von Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nur mit pauschal 25 v. H. lohnsteuerpflichtig wäre. Der Arbeitgeber hat vielmehr die Münzen als lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen zu behandeln.