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Beiträge eines Arbeitnehmers zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Wie das entschieden hat, erfüllen eigene Beiträge eines Arbeitnehmers zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht die Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs. Die später aus der Versorgung erzielten Einnahmen müssten insoweit durch das frühere Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Soweit Ruhegeldleistungen auf Zahlungen des Arbeitnehmers aus versteuertem Einkommen beruhen, liegen keine Bezüge aus früheren Dienstleistungen i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.