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Aus für Sofortabzug vorausbezahlter Erbbauzinsen
Einschränkung des Zu- und Abflussprinzips für Nutzungsentgelte
Das „Ist-Prinzip”
Die Einkünfte aus den „nicht betrieblichen” Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) ergeben sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Dabei sind die Einnahmen und Werbungskosten (soweit es sich bei den Ausgaben nicht um Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter handelt, die der Einkünfteerzielung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr dienen) dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zuzuordnen, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind. Dasselbe gilt, soweit die betriebliche Gewinnermittlung für die Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung erfolgt. Die Maßgeblichkeit der Vereinnahmung bzw. Verausgabung ergibt sich aus § 11 EStG.
Das strikte Ist-Prinzip erzeugt zwangsläufig Verzerrungen der Periodenergebnisse, wenn – abweichend von der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem betreffenden Jahr – Einnahmen oder Ausgaben im Voraus empfangen bzw. geleistet werden.S. 26
Der BFH zum Sofortabzug vorausbezahlter Erbbauzinsen
Ein solcher (eklatanter) Fall war im Jahr 2003 Gegenstand einer Entscheidung des BFH: Die Klägerin, die zur Erzielung von Vemietungseinkünften einen Erbbaurechtsvertrag mit einer Stadt auf 99 Jahre abgeschlossen hatte, bezahlte ihre Erbbauzinsen kurz nach dem Ve...