Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Kindergeldrecht bei Beschäftigungsort und Wohnsitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten
Kindergeldanspruch bei nichtselbständiger Arbeit in Liechtenstein und Wohnsitz in Deutschland
Kindergeld
Leitsatz
1. Das Gemeinschaftsrecht der EU hat Anwendungsvorrang gegenüber dem einfachen Recht der Mitgliedstaaten (hier: Kindergeldanspruch nach EStG).
2. Das EWR-Abkommen findet seit Mai 1995 auch auf Liechtenstein Anwendung, so dass Liechtenstein bezüglich der VO (EWG) Nr. 1408/71 wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln ist.
3. Eine in Liechtenstein angestellte und im Inland wohnende Lehrerin unterliegt nach Art. 13 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Liechtensteins, so dass sie nach dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich Anspruch auf Familienleistungen nach liechtensteinischem Recht hat und folglich in Deutschland weder Kindergeld noch Teilkindergeld zu zahlen ist.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 882 EFG 2005 S. 882 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2005 S. 663 OAAAB-42433
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