FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 61/03 EFG 2005 S. 497
Gesetze: AO 1977 § 165 Abs. 1 S. 1AO 1977 § 5EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9EStG § 3 S. 1 Nr. 40dKStG § 8 Abs. 3 S. 2AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO 1977 § 363 Abs. 2AO 1977 § 164AO 1977 § 85AO 1977 § 89FGO § 40 Abs. 2FGO § 100 Abs. 1 S. 4FGO § 102
Anspruch auf Verhinderung der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung eines Kapitalgesellschafters zur korrespondierenden Berücksichtigung einer bei der Kapitalgesellschaft nachträglich als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Vergütung
Zulässigkeit eines Antrags auf Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks
Einkommensteuer 2001
Leitsatz
1. Wenn sich das für die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft zuständige FA durch eine Nebenbestimmung i.S. des § 164 AO 1977 die Nachprüfung einer bestimmten Steuerfestsetzung vorbehält und damit den Eintritt der materiellen Bestandskraft dieser Festsetzung verhindert, dann erscheint es als ein Gebot fairen Verfahrens, dass die für die Besteuerung des Anteilseigners zuständige Behörde auf dessen Antrag hin ebenfalls eine die Bestandskraft einschränkende Regelung mindestens hinsichtlich solcher Sachverhalte trifft, deren geänderte steuerliche Würdigung bei Gesellschaft und Gesellschafter gegenläufige steuerliche Folgen hätte.
2. Das FA ist verpflichtet, bei der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines hinsichtlich der dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einkünften vorläufigen Einkommensteuerbescheides des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen, möglicherweise eine bisher in voller Höhe als Arbeitslohn versteuerte, nunmehr als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Vergütung nur unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung des § 3 S. 1 Nr. 40 d EStG versteuern zu müssen. Die Vorschriften über die Änderbarkeit von Steuerbescheiden gewährleisten nicht ausreichend, dass die aus einer solchen Aufdeckung resultierende Steuererhöhung bei der Kapitalgesellschaft mit einer Herabsetzung der Einkommensteuer des Gesellschafters korrespondiert.
3. Die Ablehnung der Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks zu einer Steuerfestsetzung ist geeignet, in Bezug auf diese Festsetzung eine Beschwer auszulösen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2005 S. 1440 Nr. 34 DStRE 2005 S. 1112 Nr. 18 DStZ 2005 S. 621 Nr. 18 EFG 2005 S. 497 EFG 2005 S. 498 Nr. 7 INF 2005 S. 162 Nr. 5 KÖSDI 2005 S. 14631 Nr. 5 UAAAB-42431
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