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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 225/01 EFG 2005 S. 530

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, HGB § 230 Abs. 1, HGB § 231, HGB § 234, HGB § 233

Abgrenzung zwischen Genussrecht und stiller Beteiligung

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Die Zeichnung von „Genussscheinen” im Rahmen eines Kapitalanlagemodells einer auf den Bermudas ansässigen Fondsgesellschaft (hier: Modell „Global Futures Fund I Limited”) ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als stille Beteiligung i.S. der §§ 230 ff. HGB zu werten, wenn unter anderem

  • die Fondsgesellschaft durch ihren Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte Tätigkeit handelsgewerblicher Art ausübt,

  • die Einzahlung des Anlegers gegen Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt und in das Vermögen der Fondsgesellschaft gelangt, die Anleger zu keinen Nachschüssen verpflichtet sind,

  • die Fondsgesellschaft die Einzahlungen unabhängig von Weisungen der Anleger für die vorgesehenen Spekulationsgeschäfte einzusetzen hatte, und

  • das Rechtsverhältnis als gesellschaftsvertragliches einzuordnen ist, insbesondere weil ein gemeinsam zu verfolgender Zweck (mittelfristiges Erreichen eines substantiellen Kapitalzuwachses durch Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten) vereinbart ist. Der Annahme eines stillen Gesellschaftsverhältnisses steht auch nicht eine Kündigungsmöglichkeiten der Anleger (erstmals zweieinhalb Jahre nach Handelsbeginn, anschließend halbjährlich) entgegen.

2. Zur Rechtsnatur und zur Abgrenzung von Genussrechten und stiller Gesellschaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 15 Nr. 1
EFG 2005 S. 530
EFG 2005 S. 530 Nr. 7
KAAAB-42430

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