Abgrenzung zwischen Genussrecht und stiller Beteiligung
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Die Zeichnung von
„Genussscheinen” im Rahmen eines Kapitalanlagemodells einer auf
den Bermudas ansässigen Fondsgesellschaft (hier: Modell „Global
Futures Fund I Limited”) ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
als stille Beteiligung i.S. der §§ 230 ff. HGB zu werten, wenn unter
anderem
die Fondsgesellschaft durch ihren
Handel an den internationalen Interbankdevisen- und Finanzterminmärkten
eine selbständige, planmäßige und mit Gewinnabsicht verfolgte
Tätigkeit handelsgewerblicher Art ausübt,
die Einzahlung des Anlegers gegen
Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt und in das Vermögen der
Fondsgesellschaft gelangt, die Anleger zu keinen Nachschüssen verpflichtet
sind,
die Fondsgesellschaft die
Einzahlungen unabhängig von Weisungen der Anleger für die
vorgesehenen Spekulationsgeschäfte einzusetzen hatte, und
das Rechtsverhältnis als
gesellschaftsvertragliches einzuordnen ist, insbesondere weil ein gemeinsam zu
verfolgender Zweck (mittelfristiges Erreichen eines substantiellen
Kapitalzuwachses durch Handel an den internationalen Interbankdevisen- und
Finanzterminmärkten) vereinbart ist. Der Annahme eines stillen
Gesellschaftsverhältnisses steht auch nicht eine
Kündigungsmöglichkeiten der Anleger (erstmals zweieinhalb Jahre nach
Handelsbeginn, anschließend halbjährlich) entgegen.
2. Zur Rechtsnatur und zur Abgrenzung
von Genussrechten und stiller Gesellschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 15 Nr. 1 EFG 2005 S. 530 EFG 2005 S. 530 Nr. 7 KAAAB-42430
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.