Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 2087/03 EFG 2005 S. 1960 Nr. 24
Gesetze: KStR Abschn. 29 S. 2KStR Abschn. 29 S. 3EStR R 131 Abs. 2 S. 3EStR R 135EStG § 5KStG § 8 Abs. 2
Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars durch eine Körperschaft
Körperschaftsteuer 1999 und steuerliche Nebenleistungen, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum
Leitsatz
1. Eine Körperschaft (hier: eine e.G.), deren Betrieb nicht auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist, ist nicht berechtigt, gemäß Abschn. 29 Satz 2 und 3 KStR i.V.m. R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR auf die Aktivierung des Feldinventars zu verzichten, wenn sie Wirtschaftsgüter überlässt oder Dienstleistungen erbringt, die einen absoluten Betrag von 100.000 DM bei Leistungen an Landwirte bzw. 20.000 DM bei Leistungen an Nichtlandwirte überschreitet und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird.
2. Die Definition des Begriffs „Teilbetrieb” durch die ständige Rechtsprechung des BFH ist auch der Auslegung des Begriffs Teilbetrieb in Abschn. 29 Satz 3 KStR zugrunde zu legen.
3. R 135 EStR dient bei der Besteuerung von natürlichen Personen der Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Land- und Forstwirtschaft. Diese Regelung ist nicht auf juristische Personen anzuwenden, da deren Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG per se als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1960 Nr. 24 JAAAB-42426
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