1. Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Urteilsbegründung (vgl. BGH-Rechtsprechung).
2. Stützt ein LG seine Entscheidung über das Bestehen der Pflicht zur Zahlung des Entgelts für die Nutzung eines Grundstücks mangels einer einvernehmlichen Grundlage für die Zahlungsforderung allein auf Art. 233 § 2a EGBGB i.d.F. vom , wonach die Rechtsverhältnisse einer Regelung durch Gesetz vorbehalten bleiben und wird ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bis zum erst durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom mit Art. 233 § 2a Abs. 8 Satz 1 EGBGB 1994 ausgeschlossen, wenn die Beteiligten keine anderen Abreden getroffen hatten, war weder am Bilanzstichtag des noch zur Zeit der Bilanzaufstellung im August 1994 eine künftige Inanspruchnahme der Grundstückspächter auf Herausgabe von Nutzungen für 1992 gesetzlich ausgeschlossen, so dass aufgrund des rechtskräftigen LG-Urteils vom September 1993 die Rückstellung für Pachtzinsen für 1992 in der Bilanz 1993 nicht aufzulösen war.
3. Auch wenn zwischen Beginn der Außenprüfung und den Entscheidungen über die Einsprüche, die aufgrund der geänderten Bescheide eingelegt wurden, mehr als fünf Jahre liegen, liegt keine die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO 1977 ausschließende Unterbrechung i.S. von Satz 2 dieser Vorschrift vor, wenn eine solche erst nach Rückgabe der Steuerakten nach durchgeführter Prüfung erfolgt und vorher lediglich über einen längeren Zeitraum von 6, 5 Monaten geprüft wurde.
Fundstelle(n): BAAAB-42420
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