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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 69/99

Gesetze: FördG § 7 Abs. 1EStG 1990 § 10e Abs. 1EStG 1997 § 10e Abs. 1HGB § 255 Abs. 2 S. 1

Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes

nachträgliche Herstellungskosten nur bei Verbesserung des Wohnstandards

Einkommensteuer 1996 und 1997

Leitsatz

1. Aufwendungen nach Erwerb eines Gebäudes führen nur dann zu nachträglichen Herstellungskosten, wenn die Maßnahmen den Wohnstandard des Gebäudes objektiv verbessern. Von einer Verbesserung des Wohnstandards in diesem Sinne ist auszugehen, wenn durch die Baumaßnahme der Nutzungswert in Bezug auf mindestens drei der vier Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung (Heizung, Sanitärinstallation, Elektroinstallation, Fenster) deutlich gesteigert wird. Reparaturen oder das Ersetzen von bereits Vorhandenem durch Gleichwertiges in zeitgemäßer Form beeinflussen den Nutzungswert nicht.

2. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob neben einem Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG gleichzeitig auch ein Abzug von Sonderausgaben nach § 7 Fördergebietsgesetz zulässig sein kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-42418

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