1. Betrifft eine tatsächliche Verständigung, in deren Folge die Einsprüche gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide zurückgenommen werden, ausschließlich einkommensteuerrechtliche, nicht aber umsatzsteuerrechtliche Fragen, so ist für die Prüfung der Wirksamkeit der Einspruchsrücknahmen die Erklärung betreffend die Rücknahme der Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide isoliert von der Rücknahme der Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide zu sehen.
2. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung kommt eine Unwirksamkeit der Rücknahme eines Rechtsbehelfs nur in Fällen krasser Einwirkung auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen in Betracht. Es muss ein derartiger Druck seitens der Behörde auf den Steuerpflichtigen ausgeübt worden sein, dass er sich unter einem solchen psychischen Druck fühlte, dass er nicht anders handeln konnte. Gesichtspunkte wie z.B., dass die vorgehende tatsächliche Verständigung für den Steuerpflichtigen nachteilig ist oder dass er sich über deren finanzielle Auswirkungen geirrt hat, genügen insoweit nicht. Das gilt vor allem dann, wenn er vor Abschluss der tatsächlichen Verständigung von den Vertretern des FA mehrmals zur Hinzuziehung eines fachkundigen Beraters aufgefordert worden ist.
Fundstelle(n): GAAAB-42414
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