OFD Münster

Steuerliche Behandlung der vororganschaftlich verursachten Mehr- und Minderabführungen;
Übergangsregelung und gesetzliche Neuregelung

Kurzinformation Körperschaftssteuer Nr. 01/2005

Der BFH hat mit Urteilen vom (Az.: I R 50/01, I R 51/01 und I R 68/01) entschieden, dass entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 59 Abs. 4 KStR 1995) vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen im Sinne der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG, sondern Gewinnabführungen im Sinne der §§ 14 ff. KStG darstellen.

Entsprechend der , Az. S 2770 – 182 – St 13 – 33, war die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen anzuwenden, wenn sie für die Steuerpflichtigen günstiger war. Eine weitere Weisung zur steuerlichen Behandlung wurde in dieser Verfügung angekündigt.

Übergangsregelung

Zu dieser Thematik ist nunmehr das Az. IV B 7 – S 2770 – 9/04 ergangen. Danach kommt die Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen zur Anwendung, in denen die Mehr- bzw. Minderabführungen in Wirtschaftjahren der Organgesellschaften erfolgen, die vor dem enden. Nur sofern Organträger und Organgesellschaft bis zum einen gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag bei dem für die Organgesellschaft zuständigen Finanzamt stellen, richtet sich die steuerliche Behandlung nach der bisherigen Verwaltungsauffassung. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem o.g. BMF-Schreiben.

Gesetzliche Neuregelung

Für Wirtschaftsjahre der Organgesellschaft, die nach dem enden, ist bei vororganschaftlich verursachten Mehr- bzw. Minderabführungen die gesetzliche Neuregelung des § 14 Abs. 3 KStG i.d.F. des EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom (BGBl. 2004 I S. 3310) anzuwenden. Danach gelten vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen an den Organträger, die nach § 37 Abs. 2 S. 2 KStG i.d.F.d. EURLUmsG eine Körperschaftsteuerminderung auslösen können. Entsprechende Minderabführungen sind als Einlage zu behandeln. Mehr- bzw. Minderabführungen i.d.S. gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet. Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 S. 1 KStG ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.

Die vororganschaftlich verursachten Mehrabführungen unterliegen als Gewinnausschüttungen dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Da sie in dem Zeitpunkt als erfolgt gelten, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, bestimmt § 44 Abs. 7 i.d.F.d. EURLUmsG, dass die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz, jedoch spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, entsteht. Die Kapitalertragsteuer ist am dem Entstehungszeitpunkt folgenden Werktag an das für die Organgesellschaft zuständigen Finanzamt abzuführen.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
HAAAB-42405