OFD Düsseldorf - S 1301 A - Irl - St 131

Gestaltungsmissbrauch durch die Einschaltung von Kapitalgesellschaften in Irland

Bezug:

Nach dem Inhalt des vorstehend bezeichneten ist Einsprüchen gegen Steuerfestsetzungen, die auf dem Vorwurf missbräuchlicher Zwischenschaltung irischer Kapitalanlagegesellschaften beruhen, im Hinblick auf das o.a. grundsätzlich abzuhelfen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass es sich bei der in Irland ansässigen Gesellschaft um eine funktionslose Basisgesellschaft handelt bzw. die Kapitalanlagegesellschaft nicht auf eine gewisse Dauer angelegt ist und auch nicht über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Geschäftstätigkeit verfügt (vgl. auch a.a.O.).

Bei einer Abhilfe ist aber zu beachten, dass – soweit die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 7 – 14 AStG vorliegen – zugleich Feststellungen nach § 18 AStG nachzuholen bzw. bereits bestehende Feststellungen zu ändern sind. Dies kann gemäß (dort Fußnote 1) im Regelfall (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) in Betracht kommen für Zwischeneinkünfte der Wirtschaftsjahre 1992 bzw. 1993 (= Feststellungsjahre 1993 und 1994) aufgrund des § 10 Abs. 6 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 bzw. für Zwischeneinkünfte ab dem Wirtschaftsjahr 1994 (= ab dem Feststellungsjahr 1995) aufgrund des § 10 Abs. 6 AStG i.d.F. des StMBG 1993.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Kapitalanlagegesellschaft in Irland einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG unterlegen hat, sind freiwillige Steuerzahlungen nicht zu berücksichtigen (vgl. TZ 4 des insoweit weiterhin gültigen BStBl 2001 I S. 243, EStG-Kartei NRW, DBA Irland Nr. 1, sowie TZ 8.3.2.1 des BStBl 2004 I Sondernummer 1, EStG-Kartei NRW, AStG, Fach 1 Nr. 1.II).

Im Rahmen einer Feststellung nach § 18 AStG können für Wirtschaftsjahre, die vor dem beginnen, nur Hinzurechnungsbeträge festgestellt werden, die auf Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter beruhen. Für diese Zwischeneinkünfte ist die Steuerbefreiung nach Art. XXXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DBA-Irland gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 AStG ausgeschlossen, soweit die Bagatellgrenze des § 10 Abs. 6 Satz 1 AStG überschritten wird.

Zur Vermeidung aufwändiger Folgeberichtigungen sollte in den Fällen, in denen nach Wegfall des Missbrauchsvorwurfs gemäß § 42 AO eine (vorgeschaltete) Feststellung nach § 18 AStG erforderlich ist, jeweils vorab geprüft werden, ob wegen der nunmehr vorzunehmenden Hinzurechnungsbesteuerung eine Vollabhilfe oder lediglich eine Teilabhilfe in Betracht kommt. Zuständig für die Durchführung der gesonderten – und ggf. einheitlichen – Feststellung im OF-Bezirk Düsseldorf ist das Finanzamt Neuss I. Es sollte zugleich versucht werden, mit den Betroffenen eine einvernehmliche Lösung für die verfahrensmäßige Abwicklung zu finden. Dies kann insbesondere in den Fällen, in denen keine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, von Bedeutung sein, um unnötige Steuererstattungen und anschließende -rückforderungen zu vermeiden.

OFD Düsseldorf v. - S 1301 A - Irl - St 131

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Fundstelle(n):
YAAAB-42392