OFD Düsseldorf - InvZ 1050 A - St 143 InvZ 1050 - 4 - St 115 - K

Antrags- und Bescheidvordrucke für die Gewährung der Investitionszulagen für das Kalenderjahr 2004 bzw. Wirtschaftsjahr 2003/2004 nach dem InvZulG 1999 und InvZulG 2005

I. Antragsvordrucke

I.1 Antragsvordrucke für Investitionszulagen nach dem InvZulG 1999

Die amtlichen Antragsvordrucke für die Investitionszulage nach § 2, § 3 und § 3a InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2004 bzw. Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurden zwischenzeitlich durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) freigegeben. Die Beschaffung der Antragsvordrucke ist bereits veranlasst.

Bis zur Auslieferung der o.g. Vordrucke können die Anspruchsberechtigten auf die Möglichkeit der Ansicht und des Downloads über die Internetseiten des BMF (Rubrik: Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Investitionszulage – Antragsvordrucke für die Gewährung einer Investitionszulage nach §§ 2, 3, 3a und 4 InvZulG 1999) hingewiesen werden:

Die im Internet veröffentlichten Vordrucke entsprechen den zwischen Bund und Ländern abgestimmten Vordruckmustern. Bei Verwendung dieser Muster durch den Antragsteller liegt dennoch ein sog. „nichtamtlicher Vordruck” vor, der nach dem , BStBl 2001 I S. 418, wie folgt zu ergänzen ist:

„Ich versichere, dass ich die in dem amtlichen Vordruck geforderten Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.”

Die OFD bittet die Anspruchsberechtigten auf die erforderliche Ergänzung hinzuweisen.

Sofern diese durch den Anspruchsberechtigten vorgenommen wird, ist ein Wiederholen des Antrags auf dem amtlichen Antragsvordruck nicht erforderlich.

I.2 Antragsvordruck für eine Investitionszulage nach dem InvZulG 2005

Der Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 für das Kalenderjahr 2004 bzw. Wirtschaftsjahr 2003/2004 steht derzeit weder als Papierversion noch als auf den Internetseiten des BMF abrufbare pdf-Datei zur Verfügung, da die für die Anwendung des InvZulG 2005 erforderliche Genehmigung durch die EU-Kommission zurzeit noch aussteht.

Nach Freigabe des Vordrucks wird die OFD zeitnah unterrichten und die Antragsvordrucke zur Verfügung stellen. Rückfragen von Anspruchsberechtigten sind entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu beantworten.

II. Bescheidvordrucke

II.1. Bescheidvordrucke für Investitionszulagen nach dem InvZulG 1999

Die Vordrucke zur erstmaligen Festsetzung bzw. Änderung der Investitionszulagen nach dem InvZulG 1999 stehen für Festsetzungen ab dem Kalenderjahr 2002 bzw. Wirtschaftsjahr 2001/2002 im Vordruckschrank NRW zur Verfügung (vgl. Verfügungen der OFD Düsseldorf vom 14.04. und , der OFD Düsseldorf – St.-Abteilung Köln vom und der OFD Münster vom ).

Für das Kalenderjahr 2004 bzw. Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurden – wie bereits im Vorjahr – nur die Vordrucke neu aufgelegt, bei denen sich Änderungen ergeben haben.

Es handelt sich im Einzelnen um:

  • die Anlage IZ 1, 2, 3 M (04) – Anlage zum Bescheid/geänderten Bescheid nach § 3 InvZulG 1999, Vd.-Nr. 736/044

    und

  • die Anlage IZ 1, 2, 3 M (04) – Anlage zum Bescheid/geänderten Bescheid nach § 3 InvZulG 1999, Vd.-Nr. 736/084.

Sie werden mit dem Update 01/2005 des Vordruckschranks NRW zur Verfügung gestellt.

Alle übrigen Bescheidvordrucke haben sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert und sind auch für Festsetzungen nach dem InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2004 bzw. Wirtschaftsjahr 2003/2004 zu verwenden.

Die Vordruckbezeichnungen werden im Rahmen des o.g. Updates des Vordruckschranks entsprechend aktualisiert werden, so dass – wie bisher – erkennbar ist, welcher Vordruck für welchen Festsetzungszeitraum zu verwenden ist.

II.2 Bescheidvordrucke für Investitionszulagen nach dem InvZulG 2005

Bescheidvordrucke zur Festsetzung bzw. Änderungen von Investitionszulagen nach dem InvZulG 2005 liegen aus dem unter I.2 genannten Grund zurzeit noch nicht vor.

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Aufstellung der Arbeitsmarktregion Berlin

Die Arbeitsmarktregion Berlin sind nach dem Gebietsstand vom (in den Grenzen der Gebietsreform zum ) das Land Berlin und die folgenden Gemeinden und Städte des Landes Brandenburg:

im Landkreis Barnim: Ahrensfelde-Blumberg (mit den ehemaligen Gemeinden Ahrensfelde, Blumberg, Eiche, Lindenberg und Mehrow), Stadt Bernau bei Berlin (mit den ehemaligen Gemeinden Ladeburg und Schönow), Börnicke, Lobetal, Panketal (mit den ehemaligen Gemeinden Schwanebeck und Zepernick), Rüdnitz, Wandlitz (mit den ehemaligen Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde und Stolzenhagen), Stadt Werneuchen (mit den ehemaligen Gemeinden Weesow, Hirschfelde, Krummensee, Schönfeld, Seefeld, Tiefensee und Willmersdorf),

im Landkreis Dahme-Spreewald: Bestensee (mit der ehemaligen Gemeinde Pätz), Diepensee, Eichwalde, Heidensee (mit den ehemaligen Gemeinden Bindow, Blossin, Dannenreich, Dolgenbrodt, Friedersdorf, Gräbendorf, Gussow, Kolberg, Prieros, Streganz und Wolzig), Stadt Königs Wusterhausen (mit den ehemaligen Gemeinden Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf), Stadt Mittenwalde (mit den ehemaligen Gemeinden Brusendorf, Gallun, Motzen, Ragow, Schenkendorf, Telz und Töpchin), Schönefeld (mit den ehemaligen Gemeinden, Großziethen, Kiekebusch, Selchow, Waltersdorf (Amt Schönefeld) und Waßmannsdorf), Schulzendorf, Wildau, Zeuthen,

im Landkreis Havelland: Brieselang (mit den ehemaligen Gemeinden Bredow und Zeestow), Dallgow-Döberitz (mit der ehemaligen Gemeinde Seeburg), Stadt Falkensee, Stadt Ketzin (mit den ehemaligen Gemeinden Etzin, Falkenrehde, Tremmen und Zachow), Stadt Nauen (mit den ehemaligen Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Ribbeck, Tietzow und Wachow), Retzow, Schönwalde-Glien (mit den ehemaligen Gemeinden Grünefeld, Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde, und Wansdorf), Selbelang (Ortsteil der Gemeinde Paulinenaue), Wustermark (mit den ehemaligen Gemeinden Buchow-Karpzow, Elstal, Hoppenrade, Priort),

im Landkreis Märkisch-Oderland: Stadt Altlandsberg (mit den ehemaligen Gemeinden Bruchmühle, Buchholz, Gielsdorf, Wesendahl), Fredersdorf-Vogelsdorf, Hoppegarten (mit den ehemaligen Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe), Neuenhagen bei Berlin, Petershagen/Eggersdorf, Rüdersdorf bei Berlin (mit den ehemaligen Gemeinden Hennickendorf, Herzfelde und Lichtenow),

Landkreis Oberhavel: Birkenwerder, Freienhagen (Ortsteil der Stadt Liebenwalde), Glienicke/Nordbahn, Stadt Hennigsdorf, Stadt Hohen Neuendorf (mit der ehemaligen Gemeinde Stolpe), Stadt Kremmen (mit den ehemaligen Gemeinden Beetz, Flatow, Groß-Ziethen, Sommerfeld, Staffelde und Hohenbruch), Leegebruch, Mühlenbecker Land (mit den ehemaligen Gemeinden Mühlenbeck, Schildow, Schönfließ und Zühlsdorf), Nassenheide (Ortsteil der Gemeinde Löwenberger Land). Neuendorf (Ortsteil der Gemeinde Löwenberger Land), Oberkrämer (mit den ehemaligen Gemeinden Bärenklau, Bötzow, Marwitz und Schwante), Stadt Oranienburg (mit den ehemaligen Gemeinden Friedrichsthal, Germendorf, Lehnitz, Malz, Schmachtenhagen, Wensickendorf und Zehlendorf), Stadt Velten,

im Landkreis Oder-Spree: Stadt Erkner, Gosen – Neu Zittau (mit den ehemaligen Gemeinden Gosen und Neu-Zittau), Grünheide (Mark) (mit den ehemaligen Gemeinden Hangelsberg, Kagel, Kienbaum, Mönchwinkel und Spreeau), Rauen, Schöneiche bei Berlin, Spreenhagen (mit den ehemaligen Gemeinden Braunsdorf, Hartmannsdorf und Markgrafpieske), Woltersdorf,

kreisfreie Stadt Potsdam (mit den ehemaligen Gemeinden Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn, Uetz-Paaren),

im Landkreis Potsdam-Mittelmark: Stadt Beelitz (mit den ehemaligen Gemeinden Buchholz bei Beelitz, Busendorf, Elsholz, Fichtenwalde, Reesdorf, Rieben, Salzbrunn, Schäpe, Schlunkendorf, Wittbrietzen und Zauchwitz), Groß Kreutz/Ernster (mit den ehemaligen Gemeinden Bochow, Deetz, Krielow und Schmergow), Kleinmachnow, Michendorf (mit den ehemaligen Gemeinden Fresdorf, Langerwisch, Stücken, Wildenbruch und Wilhelmshorst), Nuthetal (mit den ehemaligen Gemeinden Bergholz-Rehbrücke, Fahlhorst, Nudow, Philippsthal, Saarmund und Tremsdorf), Schwielowsee (mit den ehemaligen Gemeinden Caputh, Ferch und Geltow), Seddiner See, Stahnsdorf (mit den ehemaligen Gemeinden Güterfelde, Schenkenhorst und Sputendorf), Stadt Teltow, Stadt Werder (Havel) (mit den ehemaligen Gemeinden Bliesendorf, Derwitz, Kemnitz, Glindow, Phöben, Plötzin und Töplitz),

im Landkreis Teltow-Fläming: Blankenfelde – Mahlow (mit den ehemaligen Gemeinden Dahlewitz, Groß Kienitz, Jühnsdorf und Mahlow), Großbeeren (mit den ehemaligen Gemeinden Diedersdorf und Osdorf), Stadt Ludwigsfelde (mit den ehemaligen Gemeinden Ahrensdorf und Groß Schulzendorf), Rangsdorf (mit der ehemaligen Gemeinde Groß Machnow), Stadt Trebbin (mit den ehemaligen Gemeinden Lüdersdorf, Schönhagen und Thyrow), Stadt Zossen (mit den ehemaligen Gemeinden Glienick, Kallinchen, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche und Wünsdorf).

Aufstellung des Randgebiets des Fördergebiets

Randgebiet sind nach dem Gebietsstand von (in den Grenzen der Gebietsreform zum ) die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:

im Land Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,

im Land Brandenburg:

Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neisse, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus,

im Landkreis Barnim: Althüttendorf (mit der ehemaligen Gemeinde Neugrimnitz), Stadt Biesenthal (mit der ehemaligen Gemeinde Danewitz), Breydin, Britz, Chorin (mit den ehemaligen Gemeinden Brodowin und Serwest), Eberswalde, Friedrichswalde (mit der ehemaligen Gemeinde Parlow-Glambeck), Hohenfinow, Hohensaaten, Joachimsthal, Liepe, Lunow-Stolzenhagen (mit den ehemaligen Gemeinden Lunow und Stolzenhagen), Marienwerder (mit den ehemaligen Gemeinden Ruhlsdorf und Sophienstädt), Melchow, Niederfinow, Oderberg, Parsteinsee (mit den ehemaligen Gemeinden Lüdersdorf und Parstein), Schorfheide (mit den ehemaligen Gemeinden Altenhof, Groß Schönebeck (Schorfheide) und Finowfurt), Sydower Fließ, Zerpenschleuse (Ortsteil der Gemeinde Wandlitz), Ziethen (mit den ehemaligen Gemeinden Groß-Ziethen und Klein Ziethen),

im Landkreis Märkisch-Oderland: Alt Tucheband (mit den ehemaligen Gemeinden Hathenow und Rathstock), Stadt Bad Freienwalde (Oder) (mit den ehemaligen Gemeinden Altglietzen, Bralitz, Hohenwutzen, Neuenhagen und Schiffmühle), Beiersdorf-Freudenberg (mit den ehemaligen Gemeinden Beiersdorf und Freudenberg), Bleyen-Genschmar (mit den ehemaligen Gemeinden Bleyen und Genschmar), Bliesdorf, Buckow, Falkenberg (mit den ehemaligen Gemeinden Dannenberg/Mark, Falkenberg/Mark und Kruge/Gersdorf), Falkenhagen, Fichtenhöhe (mit den ehemaligen Gemeinden Alt Mahlisch, Carzig und Niederjesar), Garzau-Garzin (mit den ehemaligen Gemeinden Garzau und Garzin), Golzow, Gusow-Platkow, Heckelberg-Brunow (mit den ehemaligen Gemeinden Brunow und Heckelberg), Höhenland (mit den ehemaligen Gemeinden Leuenberg, Steinbeck und Wölsickendorf-Wollenberg), Küstriner Vorland, Lebus (mit den ehemaligen Gemeinden Mallnow und Wulkow bei Booßen), Letschin (mit den ehemaligen Gemeinden Gieshof-Zelliner Loose, Groß Neuendorf, Kiehnwerder, Kienitz, Neubarnim, Ortwig und Sietzing), Lietzen, Lindendorf (mit den ehemaligen Gemeinden Dolgelin, Libbenichen, Neu Mahlisch und Sachsendorf), Märkische Höhe (mit den ehemaligen Gemeinden Batzlow, Reichenberg und Ringenwalde), Stadt Müncheberg (mit den ehemaligen Gemeinden Eggersdorf/Mü., Hermersdorf/Obersdorf, Hoppegarten/Mü., Jahnsfelde, Trebnitz und Müncheberg), Neuhardenberg (mit der ehemaligen Gemeinde Quappendorf), Neulewin (mit den ehemaligen Gemeinden Güstebieser Loose und Neulietzegöricke), Neutrebbin, Oberbarnim (mit den ehemaligen Gemeinden Bollersdorf, Grunow, Ihlow und Klosterdorf), Oderaue (mit den ehemaligen Gemeinden Altreetz, Neuküstrinchen, Neureetz, Neurüdnitz und Zäckericker Loose), Podelzig, Prötzel, Rehfelde (mit den ehemaligen Gemeinden Werder und Zinndorf), Reichenow-Möglin, Reitwein, Stadt Seelow (mit der ehemaligen Gemeinde Werbig), Strausberg, Treplin, Vierlinden (mit den ehemaligen Gemeinden Diedersdorf, Friedersdorf, Marxdorf und Worin), Waldsieversdorf, Stadt Wriezen (mit der ehemaligen Gemeinde Wriezener Höhe), Zechin, Zeschdorf;

im Landkreis Oder-Spree: Alt Golm, Bad Saarow-Pieskow (mit den ehemaligen Gemeinden Neu Golm, Petersdorf bei Saarow-Pieskow), Beeskow, Berkenbrück, Briesen (Mark) (mit der ehemaligen Gemeinde Biegen), Brieskow-Finkenheerd, Diensdorf-Radlow, Eisenhüttenstadt, Stadt Friedland (mit den ehemaligen Gemeinden Chosewitz, Friedland, Groß-Briesen, Groß Muckrow, Günthersdorf, Karras, Klein Muckrow, Kummerow, Leißnitz, Lindow, Niewisch, Pieskow, Schadow, Weichensdorf, Zeust und Reudnitz), Fürstenwalde/Spree, Groß Lindow, Grunow-Dammendorf (mit den ehemaligen Gemeinden Dammendorf und Grunow), Jacobsdorf (mit der ehemaligen Gemeinde Sieversdorf), Langewahl, Lawitz, Madlitz-Wilmersdorf (mit den ehemaligen Gemeinden Alt Madlitz, Falkenberg und Wilmersdorf), Mixdorf, Müllrose, Neißemünde (mit den ehemaligen Gemeinden Breslack, Coschen, Ratzdorf und Wellmitz), Neuzelle (mit den ehemaligen Gemeinden Bahro, Bomsdorf, Göhlen, Henzendorf, Kobbeln, Möbiskruge, Ossendorf, Schwerzko, Steinsdorf, Streichwitz und Treppeln), Ragow-Merz (mit den ehemaligen Gemeinden Ragow und Merz), Reichenwalde (mit den ehemaligen Gemeinden Dahmsdorf, Kolpin und Reichenwalde), Rietz-Neuendorf (mit den ehemaligen Gemeinden Ahrensdorf, Alt Golm, Birkholz, Buckow, Drahendorf, Glienicke, Görzig, Groß Rietz, Herzberg, Neubrück (Spree), Pfaffendorf, Sauen und Wilmersdorf), Schlaubetal (mit den ehemaligen Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz), Siehdichum (mit den ehemaligen Gemeinden Pohlitz, Rießen und Schernsdorf), Steinhöfel (mit den ehemaligen Gemeinden Arensdorf, Beerfelde, Buchholz, Demnitz, Hasenfelde. Heinersdorf, Jänickendorf, Neuendorf im Sande, Schönfelde, Steinhöfel und Tempelberg), Stadt Storkow (Mark) (mit den ehemaligen Gemeinden Alt Stahnsdorf, Bugk, Görsdorf b. Storkow, Groß Eichholz, Groß Schauen, Kehrigk, Kummersdorf, Limsdorf, Philadelphia, Rieplos, Schwerin, Selchow und Wochowsee), Tauche (mit den ehemaligen Gemeinden Briescht, Falkenberg, Giesensdorf, Görsdorf b. Beeskow, Kossenblatt, Lindenberg, Mittweide, Ranzig, Stremmen, Trebatsch und Werder), Vogelsang, Wendisch Rietz, Wiesenau, Ziltendorf,

im Freistaat Sachsen:

kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden,

im Freistaat Thüringen:

Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.

Erläuterungen

zum Antrag auf Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 für betriebliche Investitionen für das Kalenderjahr 2004 und die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005

I. Anspruchsberechtigte

Die Investitionszulage wird unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes gewährt, die begünstigte Investitionen (vgl. Abschnitt II und III) vornehmen.

Bei Gesellschaften (z.B. bei Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, atypisch stillen Gesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts) und Gemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) sind nicht die Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft, sondern ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft anspruchsberechtigt.

Zu den Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gehören neben Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch Genossenschaften und wirtschaftliche Vereine. Anspruchsberechtigt sind auch Vermietungsgenossenschaften und -vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes. Andere Körperschaftsteuerpflichtige, die nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes z.B. wegen Verfolgens kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes unterhalten.

In den Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein, soweit nicht der Rechtsvorgänger die Investitionszulage zulässigerweise beantragt hat.

II. Begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter

Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

  1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,

  2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben,

  3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden,

  4. in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen verbleiben (vgl. Abschnitt V) und

  5. nicht in einem Betrieb im Bereich eines sensiblen Sektors verbleiben, in dem die Förderfähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt II letzter Absatz).

Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Bei Investitionsbeginn vor dem tritt an die Stelle des Fünfjahreszeitraums ein Zeitraum von drei Jahren.

Neu ist ein angeschafftes Wirtschaftsgut, wenn es in ungebrauchtem Zustand erworben wird. Ein selbst hergestelltes Wirtschaftsgut ist als neu anzusehen, wenn der Teilwert bei der Herstellung verwendeter gebrauchter Wirtschaftsgüter 10 Prozent des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt.

Zu den abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern gehören z.B.

  • Maschinen und Ausrüstungsgegenstände,

  • Betriebsvorrichtungen (auch als wesentliche Bestandteile von Gebäuden),

  • Transportmittel und

  • Bürogegenstände.

Die Wirtschaftsgüter müssen zum Anlagevermögen gehören, also dazu bestimmt sein, einem Betrieb dauernd zu dienen. Diese Voraussetzung muss während des Drei- bzw. Fünfjahreszeitraums ununterbrochen erfüllt sein. Hat ein Anspruchsberechtigter Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets und bleiben die Wirtschaftsgüter nicht körperlich in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet (z.B. Transportmittel und Baugeräte), können diese Wirtschaftsgüter nur dann dem Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet zugeordnet werden, wenn die Erträge aus diesen Wirtschaftsgütern durch diese Betriebsstätte erwirtschaftet werden.

Für das Verbleiben ist es erforderlich, dass eine dauerhafte räumliche Beziehung des Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet besteht und das Wirtschaftsgut nur innerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird. Bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nicht dazu bestimmt und geeignet sind, im räumlich abgegrenzten Bereich einer Betriebsstätte eingesetzt zu werden (z.B. bei Messeständen, Film- und Fernsehkameras), ist die Voraussetzung des Verbleibens erfüllt, wenn sie in jedem Jahr des Drei- bzw. Fünfjahreszeitraums nicht länger als insgesamt einen Monat außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden. Bei Transportmitteln und Baugeräten bestehen außerdem besondere Regelungen bezüglich der Verbleibensdauer außerhalb des Fördergebiets.

In jedem Jahr des Drei- bzw. Fünfjahreszeitraums darf die private Nutzung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Nutzung betragen. Es ist nicht erforderlich, dass das Wirtschaftsgut in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten verbleibt. Die Veräußerung oder die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts ist deshalb unschädlich, so lange das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen irgendeiner Betriebsstätte im Fördergebiet gehört und in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleibt (vgl. Abschnitt V).

Die Wirtschaftsgüter sind nur begünstigt, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Hierfür maßgebend ist der Betrieb, in dem die Wirtschaftsgüter innerhalb des Drei- bzw. Fünfjahreszeitraums verbleiben (vgl. Zeile 15 des Antragsvordrucks).

III. Begünstigte Gebäude

Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen Gebäuden, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (im Folgenden als Gebäude bezeichnet). Die Anschaffung ist nur begünstigt, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung des Gebäudes erfolgt und bisher für das Gebäude keine Investitionszulage in Anspruch genommen wurde. Begünstigt sind Gebäude nur, soweit es sich um Erstinvestitionen (vgl. Abschnitt VII) handelt.

Die Gebäude müssen sich im Fördergebiet befinden und mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen verwendet werden (vgl. Abschnitt V). Es ist nicht erforderlich, dass sie zum Betriebsvermögen gehören.

Die Gebäude sind nur begünstigt, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Hierfür maßgebend ist der Betrieb, in dem die Gebäude innerhalb des Fünfjahreszeitraums verwendet werden (vgl. Zeile 15 des Antragsvordrucks).

Ein neues Gebäude liegt dann vor, wenn

  • ein in bautechnischer Hinsicht neues Gebäude hergestellt wird,

  • durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Bauwerk erstmals ein Gebäudeteil hergestellt wird, der nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit bereits vorhandenen Gebäudeteilen steht, oder

  • durch die Baumaßnahmen ein Gebäudeteil hergestellt wird, an dem erstmals Wohnungs- oder Teileigentum begründet wird.

IV. Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht übersteigen. Dabei sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag zu kürzen, unabhängig davon, ob der Vorsteuerbetrag bei der Umsatzsteuer tatsächlich abgezogen werden kann.

Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Für die Abgrenzung des Personenkraftwagens von anderen Kraftfahrzeugen gilt grundsätzlich die erste Eintragung im Kraftfahrzeugbrief.

Eine Investitionszulage wird auch nicht gewährt für

  1. die Anschaffung oder Herstellung

    • immaterieller Wirtschaftsgüter (z.B. Rechte, Patente, Lizenzen und Computerprogramme),

    • von beweglichen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens,

    • von Grund und Boden, Außenanlagen,

  2. nachträgliche Herstellungsarbeiten (z.B. Substanzverbesserungen) und Erhaltungsarbeiten an sämtlichen schon bestehenden Wirtschaftsgütern.

V. Begünstigte Wirtschaftszweige

Begünstigt sind

  • Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und

  • Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen.

Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, die gleichzeitig Handwerksbetriebe sind, können die Investitionszulage für Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes beanspruchen (z.B. Bäckerbetriebe, Fleischerbetriebe).

VI. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Wurde bereits für die Vorjahre eine Investitionszulage für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten gewährt, sind diese von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Kalenderjahrs 2004 bzw. der Wirtschaftsjahre 2003/2004 oder 2004/2005 abzuziehen.

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören der Anschaffungspreis und die Nebenkosten der Anschaffung, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Nicht dazu gehören die Finanzierungskosten (z.B. Kreditkosten, Teilzahlungszuschläge).

Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Wirtschaftsguts entstehen. Dazu gehören z.B. Materialkosten und Fertigungskosten.

Ein Vorsteuerbetrag gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann.

VII. Investitionszulagensätze, Investitionsbeginn, Investitionsabschluss

Die Höhe des Investitionszulagensatzes hängt davon ab

  • zu welchen Zeitpunkten die Investitionen begonnen und abgeschlossen wurden,

  • ob es sich um Erstinvestitionen oder um andere Investitionen handelt,

  • ob es sich um Investitionen im Randgebiet, in der Arbeitsmarktregion Berlin oder im übrigen Fördergebiet handelt.

Investitionen, mit denen vor dem begonnen wurde, sind nicht begünstigt. Nach dem Investitionszulagengesetz 1999 ausgeschlossen sind Investitionen, wenn sie nach dem abgeschlossen werden. Die in diesen Fällen vor dem geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungkosten sind daher nicht begünstigt. Bei nach dem begonnenen und nach dem abgeschlossenen Investitionen kann eine Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 auf gesondertern Vordruck beantragt werden.

Zum Begriff der Erstinvestition vgl. Zeilen 40 ff. des Antragsvordrucks. Bei der langfristigen Überlassung von Wirtschaftsgütern an andere kommt es für die Abgrenzung der Erstinvestitionen zu anderen Investitionen auf die Verhältnisse desjenigen an, bei dem die Wirtschaftsgüter verblieben sind.

Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen sind mit einer erhöhten Investitionszulage begünstigt, wenn sie nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Voraussetzung muss zu Beginn des Wirtschaftsjahrs des Investitionsabschlusses erfüllt werden. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter während des Drei- bzw. Fünfjahreszeitraums in einen anderen Betrieb überführt, ist die Zahl der Arbeitnehmer maßgebend, die der übernehmende Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Übernahme beschäftigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Gebäude während des Fünfjahreszeitraums von einem anderen Betrieb verwendet wird.

Die Investitionszulage beträgt bei Erstinvestitionen zwischen 10 und 27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Zu den unterschiedlichen Investitionszulagensätzen vgl. Zeilen 46 bis 51, 56 bis 64 und 69 bis 73 des Antragsvordrucks. Die Investitionszulage beträgt bei anderen Investitionen für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern 5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn der Betrieb nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. Zeilen 53 und 66 des Antragsvordrucks).

Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei der Herstellung von Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist, als Investitionsbeginn. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Investitionsbeginn der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.

Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten. Der Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Wird ein geliefertes Wirtschaftsgut erst durch eine Montage in einen betriebsbereiten Zustand versetzt, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage angeschafft. Wirtschaftsgüter, deren Einsatz einer behördlichen Genehmigung bedarf (z.B. TÜV-Abnahme), sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem die Genehmigung erteilt ist. Zeitpunkt der Anschaffung eines Gebäudes ist der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten. Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Umlauf- oder dem Privatvermögen in das Anlagevermögen ist keine Anschaffung.

Herstellung ist die Schaffung eines bisher nicht bestehenden Wirtschaftsguts durch den Anspruchsberechtigten. Sie ist abgeschlossen, wenn das Wirtschaftsgut fertig gestellt ist, d.h. seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.

VIII. Randgebiet

Das Randgebiet besteht aus bestimmten Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden des Fördergebiets in der Grenzregion zu Polen und Tschechien. Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus der Auflistung auf Seite 6 des Antragsvordrucks. Die erhöhten Investitionszulagen für Erstinvestitionen im Randgebiet erfordern, dass bewegliche Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einer Betriebsstätte im Randgebiet verbleiben. Wird ein bewegliches Wirtschaftsgut während des Fünfjahreszeitraums in eine Betriebsstätte außerhalb des Randgebiets überführt, mindert sich die Investitionszulage auf den Investitionszulagensatz, der bestanden hätte. wenn das bewegliche Wirtschaftsgut von vornherein in der Betriebsstätte außerhalb des Randgebiets verblieben wäre.

IX. Arbeitsmarktregion Berlin

Die Arbeitsmarktregion Berlin besteht aus dem Land Berlin und den umliegenden Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg. Die genaue Gebietsabgrenzung ergibt sich aus der Auflistung auf Seite 6 des Antragsvordrucks. Für Investitionen in der Arbeitsmarktregion Berlin kommt eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn es sich um Erstinvestitionen handelt. Die erhöhte Investitionszulage ist auf 20 Prozent der Bemessungsgrundlage begrenzt.

X. Auswirkungen der Investitionszulage auf die Besteuerung des Anspruchsberechtigten

Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung.

XI. Antragsverfahren

Die Investitionszulage wird auf Antrag für die begünstigten Investitionen des Wirtschaftsjahrs festgesetzt, wenn die Wirtschaftsgüter zu einem Betriebsvermögen gehören. Ansonsten muss sich der Antrag auf die begünstigten Investitionen im Kalenderjahr beziehen.

Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Das gilt auch in den Fällen der gesonderten Feststellung. Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ist der Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen. Bei der atypisch stillen Gesellschaft hat der Inhaber des Handelsgeschäfts den Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben worden ist.

Der Antrag kann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Investitionen abgeschlossen wurden. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Investitionen abgeschlossen wurden. Der Antrag für das Kalenderjahr 2004 bzw. Wirtschaftsjahr 2003/2004 kann deshalb bis zum gestellt werden. Der Antrag für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 kann bis zum gestellt werden.

In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

In dem Antrag sind außerdem alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investitionen anzugeben, für die eine Investitionszulage beantragt wird. Diese Angaben können auch nachgeholt, ergänzt oder berichtigt werden, solange für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr ein Investitionszulagenbescheid noch nicht erteilt ist oder nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften noch geändert werden kann. Sind in dem Antrag Wirtschaftsgüter des Wirtschafts- oder Kalenderjahrs nicht aufgeführt, so kann unter den selben Voraussetzungen ein entsprechender Antrag nachgeholt werden.

Ein Antrag auf Investitionszulage für das Jahr des Abschlusses der Investition ist auch dann erforderlich, wenn die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten nicht über die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten, für die bereits einen Investitionszulage gewährt worden ist, hinausgehen.

XII. Gesondertes Feststellungsverfahren

Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Investitionszulage ist bei natürlichen Personen das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. Werden die betrieblichen Einkünfte von einem anderen Finanzamt gesondert festgestellt, ist auch für Zwecke der Investitionszulage ein Feststellungsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Investitionszulagensätze durchzuführen. Dieses Feststellungsverfahren wird von Amts wegen auf Grund des Antrags auf Investitionszulage durchgeführt. Darüber ergeht ein gesonderter Feststellungsbescheid. Eventuelle Einwendungen gegen die festgestellte Bemessungsgrundlage und die Investitionszulagensätze sind im Einspruchsverfahren gegen diesen Feststellungsbescheid vorzubringen.

XIII. Festsetzung und Auszahlung der Investitionszulage

Die Investitionszulage wird nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des Wirtschaftsjahrs vom Finanzamt in einem Bescheid festgesetzt und innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt. Der Anspruchsberechtigte kann den Bescheid mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten.

XIV. Rückzahlung der Investitionszulage

Entfallen für ein Wirtschaftsgut nach Bescheiderteilung die Anspruchsvoraussetzungen oder wird festgestellt, dass sie von Anfang an nicht vorgelegen haben, wird der Investitionszulagenbescheid aufgehoben oder zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten geändert. Die Rückzahlung muss in der Regel Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Aufhebungs- oder Änderungsbescheids erfolgen.

Der Rückforderungsanspruch ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, am Tag der Auszahlung der Investitionszulage, bei späterem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen am Tag des Wegfalls. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 Prozent des auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags.

Wird die Investitionszulage nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags zurückgezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags.

XV. Auskünfte

Weitere Einzelheiten zur Anwendung des § 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 können Sie dem (Bundessteuerblatt 2001 Teil I S. 379, Internet: www.bundesfinanzministerium.de) entnehmen. Auskünfte können Ihnen die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und die Finanzämter erteilen.

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Erläuterungen

zum Antrag auf Investitionszulage nach § 3 Investitionszulagengesetz 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden für das Kalenderjahr 2004

I. Anspruchsberechtigte

Die Investitionszulage wird unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes gewährt, die begünstigte Investitionen (vgl. Abschnitt II) vornehmen.

Bei Gesellschaften (z.B. bei Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, atypisch stillen Gesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) und Gemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) sind nicht die Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft, sondern ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft anspruchsberechtigt.

Zu den Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gehören neben Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch Genossenschaften und wirtschaftliche Vereine. Anspruchsberechtigt sind auch Vermietungsgenossenschaften und -vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes. Andere Körperschaftsteuerpflichtige, die nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes z.B. wegen Verfolgens kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes unterhalten.

In den Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein, soweit nicht der Rechtsvorgänger die Investitionszulage zulässigerweise beantragt hat.

Anspruchsberechtigt ist nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer, der die Anschaffungskosten, soweit sie auf nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführte nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, nachträglichen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen getragen hat. Demnach ist z.B. der Mieter einer Wohnung nicht anspruchsberechtigt.

II. Begünstigte Investitionen

Begünstigte Investitionen sind

  • nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,

  • die Anschaffung von Gebäuden, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführt werden und

  • Erhaltungsarbeiten an Gebäuden.

Unter Gebäuden sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (im Folgenden als Gebäude bezeichnet), zu verstehen.

Nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die Anschaffung von Gebäuden, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführt werden, und Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude sind nur investitionszulagenbegünstigt, wenn das Gebäude vor dem fertig gestellt worden ist.

Die Gebäude müssen mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten bzw. der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Dies bedeutet nicht, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen muss. Es ist ausreichend, wenn die Wohnung zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bereit gehalten und anschließend vermietet wird. Wird das Gebäude vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, ist diese Voraussetzung für den Rest des Fünfjahreszeitraums vom Rechtsnachfolger zu erfüllen.

Bei der Anschaffung ist ein Gebäude nur investitionszulagenbegünstigt, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für dasselbe Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt (z.B. der Veräußerer). Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an Gebäuden sowie bei der Anschaffung von Gebäuden, bei der nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Investitionszulage, wenn der Anspruchsberechtigte selbst und im Veräußerungsfall der Erwerber erhöhte Absetzungen nach §§ 7h oder 7i des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nimmt. Wird eine Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 in Anspruch genommen, kann für dieselben nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten keine erhöhte Investitionszulage nach § 3a des Investitionszulagengesetzes 1999 gewährt werden.

III. Investitionszeitraum

Nachträgliche Herstellungsarbeiten, Erhaltungsarbeiten und die Anschaffung von Gebäuden, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführt werden, sind nur investitionszulagenbegünstigt, wenn die Arbeiten nach dem und vor dem abgeschlossen worden sind.

Nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem sie beendet worden sind. Hierbei ist auf die tatsächliche Beendigung der einzelnen Baumaßnahme abzustellen. Einzelne Baumaßnahmen sind dabei nicht als getrennte, sondern nur als einheitliche Baumaßnahme zu beurteilen, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne liegt vor, wenn die einzelnen Baumaßnahmen, die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können, bautechnisch ineinander greifen. In den Fällen der Anschaffung eines Gebäudes, wenn nur die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallenden Anschaffungskosten investitionszulagenbegünstigt sind, handelt es sich um eine einheitliche Baumaßnahme. Diese Investitionen sind daher im Zeitpunkt der Beendigung der Sanierung des Gebäudes durch den Veräußerer abgeschlossen.

IV. Bemessungsgrundlage und Investitionszulagensatz

Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungskosten, soweit sie auf nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführte nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen sowie die entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. In den Kalenderjahren 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen sowie entstandene Teilherstellungskosten, für die bereits für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 eine Investitionszulage gewährt wurde, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2004.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören

  • Anschaffungskosten eines Gebäudes, für das ein anderer Investitionszulage in Anspruch genommen hat sowie

  • Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten, für die vom Anspruchsberechtigten oder einem anderen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden.

Auch bei Investitionen im Betriebsvermögen ist die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr zu ermitteln.

Anschaffungskosten eines Gebäudes sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um es zu erwerben und in einen seiner Zweckbestimmung entsprechenden Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören der Anschaffungspreis und die Nebenkosten der Anschaffung, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können. Nicht dazu gehören die Finanzierungskosten (z.B. Kreditzinsen, Disagio). Aufwendungen, die auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, die vom Veräußerer des Gebäudes oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, gehören zu den Anschaffungskosten. Diese sind beim Erwerber investitionszulagenbegünstigt, soweit sie auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt werden.

Nachträgliche Herstellungskosten für ein Gebäude sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für nachträgliche Herstellungsarbeiten am Gebäude entstehen. Dazu gehören z.B. Materialkosten und Fertigungskosten, nicht aber Zinsen für Fremdkapital.

Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erhaltung und Erneuerung von Teilen eines Gebäudes entstehen und nicht nachträgliche Herstellungskosten sind.

Ein Vorsteuerbetrag gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann.

Die begünstigten Aufwendungen können für jedes Gebäude nur bis zu insgesamt 614 EUR je Quadratmeter Wohnfläche im Zeitraum 1999 bis 2004 berücksichtigt werden. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen vorhandene Wohnfläche. Die Wohnfläche ist in sinngemäßer Anwendung des § 42 der Zweiten Berechnungsverordnung bzw. der Wohnflächenverordnung vom zu ermitteln.

Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Teile eines Hauses, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind (unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume), sind die investitionszulagenbegünstigten und nicht investitionszulagenbegünstigten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen dieser Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wenn eine direkte Zuordnung nicht möglich ist.

Bei vor dem begonnenen Investitionen ist von der Summe der begünstigten Aufwendungen, die unter Berücksichtigung des Förderhöchstbetrags verbleibt, ein Selbstbehalt von 2.556 EUR für das Kalenderjahr 2004 abzuziehen.

Bei nach dem begonnenen Investitionen können begünstigte Aufwendungen im Rahmen des Förderhöchstbetrags für jedes Gebäude nur berücksichtigt werden, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Wurde für die Kalenderjahre 2002 und 2003 ein Antrag auf Investitionszulage nicht gestellt oder wurden die Investitionen für ein Gebäude im Antrag auf Investitionszulage für die Kalenderjahre 2002 und 2003 nicht aufgeführt, weil der Selbstbehalt von 50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten worden ist, sind die nach dem begonnenen und vor dem abgeschlossenen Investitionen in die Aufstellung auf Seite 5 einzutragen. Der Betrag lt. Zeile 153 ist jeweils in Zeile 113 und 117 zu berücksichtigen.

Zum Investitionsbeginn vgl. Zeilen 35 bis 38 des Antragsvordrucks. Die Investitionszulage beträgt 15 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Beispiel:

A hat an einem Mietwohngebäude mit 400 m2 Wohnfläche in Erfurt (Baujahr 1962) in den Jahren 2003 und 2004 die Fassade erneuert. Im Jahr 2003 werden 112.500 EUR Anzahlungen auf im Jahr 2003 begonnene Erhaltungsarbeiten geleistet, die restlichen Erhaltungsaufwendungen im Jahr 2004 betragen 50.000 EUR. Außerdem wird im Jahr 2004 mit der Erneuerung des Daches begonnen, die im selben Jahr abgeschlossen wird. Die Aufwendungen hierfür betragen 120.000 EUR. A beantragt Investitionszulage für das Jahr 2004. A hat für die im Jahr 2003 geleisteten Anzahlungen bereits Investitionszulage erhalten.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Investitionszulage 2004:

Erhaltungsaufwendungen insgesamt
 
282.500 EUR
Anzahlungen, für die bereits für 2003 Investitionszulage gewährt worden ist
 
– 112.500 EUR
Zwischensumme
 
170.000 EUR
Berechnung des Förderhöchstbetrags 614 EUR/m2 × 400 m2 =
245.600 EUR
 
bereits begünstigte Aufwendungen
– 112.500 EUR
 
verbleibender Förderhöchstbetrag
 
133.100 EUR
Die Aufwendungen in Höhe von 170.000 EUR sind nur in Höhe des verbleibenden Förderhöchstbetrags von 133.100 EUR zu berücksichtigen.
begünstigte Aufwendungen
 
133.100 EUR
Berechnung des Selbstbehalts 50 EUR/m2 × 400 m2 =
20.000 EUR
 
davon für 2003 bereits verbraucht
– 20.000 EUR
 
verbleibender Selbstbehalt
 
0 EUR
Da der (einmalige) Selbstbehalt bereits für das Kalenderjahr 2003 berücksichtigt wurde, ist kein Abzug für das Kalenderjahr 2004 vorzunehmen.
Bemessungsgrundlage
 
133.100 EUR
Investitionszulage 15 v.H.
 
19.965 EUR

V. Auswirkungen der Investitionszulage auf die Besteuerung des Anspruchsberechtigten

Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung und nicht die abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen.

VI. Antragsverfahren

Die Investitionszulage wird auf Antrag für die begünstigten Investitionen des Kalenderjahrs festgesetzt.

Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Das gilt auch in den Fällen der gesonderten Feststellung. Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ist der Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen. Bei der atypisch stillen Gesellschaft hat der Inhaber des Handelsgeschäfts den Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben worden ist.

Der Antrag kann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Investitionen abgeschlossen wurden. Der Antrag für das Kalenderjahr 2004 kann deshalb bis zum gestellt werden.

In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

In dem Antrag sind außerdem alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Anschaffungs- oder nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der begünstigten Investitionen anzugeben, für die eine Investitionszulage beantragt wird. Die Angaben können auch nachgeholt, ergänzt oder berichtigt werden, solange für das Kalenderjahr ein Investitionszulagenbescheid noch nicht erteilt ist oder nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften noch geändert werden kann. Sind in dem Antrag Investitionen des Kalenderjahrs nicht aufgeführt, so kann unter denselben Voraussetzungen ein entsprechender Antrag nachgeholt werden.

VII. Festsetzung und Auszahlung der Investitionszulage

Die Investitionszulage wird nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Finanzamt in einem Bescheid festgesetzt und innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt. Der Anspruchsberechtigte kann den Bescheid mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten.

VIII. Rückzahlung der Investitionszulage

Entfallen nach Bescheiderteilung die Anspruchsvoraussetzungen oder wird festgestellt, dass sie von Anfang an nicht vorgelegen haben, wird der Investitionszulagenbescheid aufgehoben oder zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten geändert. Die Rückzahlung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Aufhebungs- oder Änderungsbescheids erfolgen.

Der Rückforderungsanspruch ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, am Tag der Auszahlung der Investitionszulage, bei späterem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen am Tag des Wegfalls. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 v.H. des auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags.

Wird die Investitionszulage nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags zurückgezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags.

IX. Auskünfte

Weitere Einzelheiten zur Anwendung des § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 können Sie dem (Bundessteuerblatt 2003 Teil I S. 218, Internet: www.bundesfinanzministerium.de) entnehmen. Auskünfte können Ihnen auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und die Finanzämter erteilen.

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Erläuterungen

zum Antrag auf erhöhte Investitionszulage nach § 3a Investitionszulagengesetz 1999 für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich für das Kalenderjahr 2004

I. Anspruchsberechtigte

Die erhöhte Investitionszulage wird unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes gewährt, die begünstigte Investitionen (vgl. Abschnitt II) vornehmen.

Bei Gesellschaften (z.B. bei Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, atypisch stillen Gesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts) und Gemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) sind nicht die Gesellschafter oder Mitglieder der Gemeinschaft, sondern ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft anspruchsberechtigt.

Zu den Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gehören neben Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch Genossenschaften und wirtschaftliche Vereine. Anspruchsberechtigt sind auch Vermietungsgenossenschaften und -vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes. Andere Körperschaftsteuerpflichtige, die nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes z.B. wegen Verfolgens kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind anspruchsberechtigt, soweit sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes unterhalten.

In den Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Anspruchsberechtigung in die Stellung seines Rechtsvorgängers ein, soweit nicht der Rechtsvorgänger die erhöhte Investitionszulage zulässigerweise beantragt hat.

Anspruchsberechtigt ist nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer, der die Anschaffungskosten, soweit sie auf nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführte nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, nachträglichen Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen getragen hat. Demnach ist z.B. der Mieter einer Wohnung nicht anspruchsberechtigt.

II. Begünstigte Investitionen

Begünstigte Investitionen sind

  • nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,

  • die Anschaffung von Gebäuden, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführt werden und

  • Erhaltungsarbeiten an Gebäuden.

Unter Gebäuden sind auch Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (im Folgenden als Gebäude bezeichnet), zu verstehen.

Nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die Anschaffung von Gebäuden, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführt werden, und Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude sind nur investitionszulagenbegünstigt, wenn das Gebäude

  • vor dem fertig gestellt worden ist oder

  • nach dem und vor dem fertig gestellt worden ist und das Gebäude oder ein Gebäudeteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal oder Teil eines Denkmalbereichs ist.

Die Investitionen sind nur begünstigt, wenn die Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Erhaltungsarbeiten im innerörtlichen Bereich belegen sind. Die Lage im innerörtlichen Bereich (vgl. Zeilen 20 und 25 des Antragsvordrucks) ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachzuweisen. Die Denkmaleigenschaft ist zusätzlich durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Denkmalbehörde nachzuweisen.

Die Gebäude müssen mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten bzw. der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Dies bedeutet nicht, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits tatsächlich entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen muss. Es ist ausreichend, wenn die Wohnung zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bereit gehalten und anschließend vermietet wird. Wird das Gebäude vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, ist diese Voraussetzung für den Rest des Fünfjahreszeitraums vom Rechtsnachfolger zu erfüllen.

Wird eine Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 in Anspruch genommen, kann für dieselben nachträglichen Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten keine erhöhte Investitionszulage nach § 3a des Investitionszulagengesetzes 1999 gewährt werden. Bei der Anschaffung ist ein Gebäude nur investitionszulagenbegünstigt, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für dasselbe Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt (z.B. der Veräußerer). Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an Gebäuden sowie bei der Anschaffung von Gebäuden, bei der nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Investitionszulage, wenn der Anspruchsberechtigte selbst und im Veräußerungsfall der Erwerber erhöhte Absetzungen nach §§ 7h oder 7i des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nimmt.

III. Investitionszeitraum

Nachträgliche Herstellungsarbeiten, Erhaltungsarbeiten und die Anschaffung von Gebäuden, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführt werden, sind nur investitionszulagenbegünstigt, wenn die Arbeiten nach dem begonnen wurden oder im Fall der Anschaffung das Gebäude auf Grund eines nach dem rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags angeschafft wurde und die Arbeiten vor dem abgeschlossen worden sind.

Nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem sie beendet worden sind. Hierbei ist auf die tatsächliche Beendigung der einzelnen Baumaßnahmen abzustellen. Einzelne Baumaßnahmen sind dabei nicht als getrennte, sondern nur als einheitliche Baumaßnahmen zu beurteilen, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Ein sachlicher Zusammenhang in diesem Sinne liegt vor, wenn die einzelnen Baumaßnahmen, die sich auch über mehrere Jahre erstrecken können, bautechnisch ineinander greifen. In den Fällen der Anschaffung eines Gebäudes, wenn nur die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallenden Anschaffungskosten investitionszulagenbegünstigt sind, handelt es sich um eine einheitliche Baumaßnahme. Diese Investitionen sind daher im Zeitpunkt der Beendigung der Sanierung des Gebäudes durch den Veräußerer abgeschlossen.

IV. Bemessungsgrundlage und Investitionszulagensatz

Bemessungsgrundlage für die erhöhte Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungskosten, soweit sie auf nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts vom Veräußerer durchgeführte nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören

  • Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten, für die eine Investitionszulage nach § 3 des Investitionszulagengesetzes 1999 in Anspruch genommen wird,

  • Anschaffungskosten eines Gebäudes, für das ein anderer Investitionszulage in Anspruch genommen hat und

  • Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten, für die vom Anspruchsberechtigten oder einem anderen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden.

Auch bei Investitionen im Betriebsvermögen ist die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr zu ermitteln.

Anschaffungskosten eines Gebäudes sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um es zu erwerben und in einen seiner Zweckbestimmung entsprechenden Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören der Anschaffungspreis und die Nebenkosten der Anschaffung, soweit sie dem Gebäude einzeln zugeordnet werden können. Nicht dazu gehören die Finanzierungskosten (z.B. Kreditzinsen, Disagio). Aufwendungen, die auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, die vom Veräußerer des Gebäudes oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, gehören zu den Anschaffungskosten. Diese sind beim Erwerber investitionszulagenbegünstigt, soweit sie auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt werden.

Nachträgliche Herstellungskosten für ein Gebäude sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für nachträgliche Herstellungsarbeiten am Gebäude entstehen. Dazu gehören z.B. Materialkosten und Fertigungskosten, nicht aber Zinsen für Fremdkapital.

Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erhaltung und Erneuerung von Teilen eines Gebäudes entstehen und nicht nachträgliche Herstellungskosten sind.

Ein Vorsteuerbetrag gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann.

Die begünstigten Aufwendungen können für jedes Gebäude nur bis zu insgesamt 1.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche im Zeitraum 2002 bis 2004 berücksichtigt werden. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen vorhandene Wohnfläche. Die Wohnfläche ist in sinngemäßer Anwendung des § 42 der Zweiten Berechnungsverordnung bzw. der Wohnflächenverordnung vom zu ermitteln. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Teile eines Hauses, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind (unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume), sind die investitionszulagenbegünstigten und nicht investitionszulagenbegünstigten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen dieser Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wenn eine direkte Zuordnung nicht möglich ist.

Die begünstigten Aufwendungen können im Rahmen des Förderhöchstbetrags für jedes Gebäude nur berücksichtigt werden, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Wurde für die Kalenderjahre 2002 und 2003 ein Antrag auf erhöhte Investitionszulage nicht gestellt oder wurden die Investitionszulage für ein Gebäude in den Anträgen auf erhöhte Investitionszulage für die Kalenderjahre 2002 und 2003 nicht aufgeführt, weil der Selbstbehalt von 50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten worden ist, sind die nach dem begonnenen und vor dem abgeschlossenen Investitionen in die Aufstellung auf Seite 5 einzutragen. Der Betrag lt. Zeile 153 ist jeweils in Zeilen 114 und 118 zu berücksichtigen.

Zum Investitionsbeginn vgl. Zeilen 44 bis 48 des Antragsvordrucks. Die Investitionszulage beträgt 22 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Beispiel:

A hat an einem Mietwohngebäude mit 400 m2 Wohnfläche in Dessau (Baujahr 1947) im Jahr 2004 Erhaltungsarbeiten an der Fassade durchgeführt (Investitionsbeginn im März 2004). Die Aufwendungen hierfür betragen 120.000 EUR. Es liegt eine Bescheinigung der Stadt Dessau über die Belegenheit des Gebäudes im innerörtlichen Bereich vor. A hat für im Jahr 2003 begonnene und abgeschlossene Erhaltungsarbeiten an diesem Gebäude (Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 50.000 EUR) bereits eine erhöhte Investitionszulage erhalten.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Erhöhte Investitionszulage 2004:

Erhaltungsaufwendungen insgesamt
 
120.000 EUR
Berechnung des Förderhöchstbetrags 1.200 EUR/m2 × 400 m2 =
480.000 EUR
 
bereits für 2003
begünstigte Aufwendungen
– 50.000 EUR
 
verbleibender Förderhöchstbetrag
 
430.000 EUR
Die Aufwendungen in Höhe von 120.000 EUR sind zu berücksichtigen, da der verbleibende Förderhöchstbetrag nicht überschritten wird.
begünstigte Aufwendungen
 
120.000 EUR
Berechnung des Selbstbehalts 50 EUR/m2 × 400 m2 =
20.000 EUR
 
davon für 2003 bereits verbraucht
– 20.000 EUR
 
verbleibender Selbstbehalt
 
0 EUR
Da der (einmalige) Selbstbehalt bereits für das Kalenderjahr 2003 berücksichtigt wurde, ist kein Abzug für das Kalenderjahr 2004 vorzunehmen.
Bemessungsgrundlage
 
120.000 EUR
Erhöhte Investitionszulage 22 v.H.
 
26.400 EUR

V. Auswirkungen der erhöhten Investitionszulage auf die Besteuerung des Anspruchsberechtigten

Die erhöhte Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung und nicht die abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen.

VI. Antragsverfahren

Die erhöhte Investitionszulage wird auf Antrag für die begünstigten Investitionen des Kalenderjahrs festgesetzt.

Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Das gilt auch in den Fällen der gesonderten Feststellung. Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte ist der Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen. Bei der atypisch stillen Gesellschaft hat der Inhaber des Handelsgeschäfts den Antrag bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er vom Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben worden ist.

Der Antrag kann innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Investitionen abgeschlossen wurden. Der Antrag für das Kalenderjahr 2004 kann deshalb bis zum gestellt werden.

In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine erhöhte Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

In dem Antrag sind außerdem alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Anschaffungs- oder nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der begünstigten Investitionen anzugeben, für die eine erhöhte Investitionszulage beantragt wird. Die Angaben können auch nachgeholt, ergänzt oder berichtigt werden, solange für das Kalenderjahr ein Investitionszulagenbescheid noch nicht erteilt ist oder nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften noch geändert werden kann. Sind in dem Antrag Investitionen des Kalenderjahrs nicht aufgeführt, so kann unter denselben Voraussetzungen ein entsprechender Antrag nachgeholt werden.

VII. Festsetzung und Auszahlung der erhöhten Investitionszulage

Die erhöhte Investitionszulage wird nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Finanzamt in einem Bescheid festgesetzt und innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt. Der Anspruchsberechtigte kann den Bescheid mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs anfechten.

VIII. Rückzahlung der erhöhten Investitionszulage

Entfallen nach Bescheiderteilung die Anspruchsvoraussetzungen oder wird festgestellt, dass sie von Anfang an nicht vorgelegen haben, wird der Investitionszulagenbescheid aufgehoben oder zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten geändert. Die Rückzahlung muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Aufhebungs- oder Änderungsbescheids erfolgen.

Der Rückforderungsanspruch ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben, am Tag der Auszahlung der erhöhten Investitionszulage, bei späterem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen am Tag des Wegfalls. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 v.H. des auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags.

Wird die erhöhte Investitionszulage nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags zurückgezahlt, entstehen Säumniszuschläge. Sie betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen auf volle 50 EUR abgerundeten Betrags.

IX. Auskünfte

Weitere Einzelheiten zur Anwendung des § 3a des Investitionszulagengesetzes 1999 können Sie dem (Bundessteuerblatt 2003 Teil I S. 218, Internet: www.bundesfinanzministerium.de) entnehmen. Auskünfte können ihnen auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und die Finanzämter erteilen.

Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - InvZ 1050 A - St 143InvZ 1050 - 4 - St 115 - K
OFD Münster v. - InvZ 1050 - 2 - St 15 - 33

Fundstelle(n):
JAAAB-42384