Sofern für Streitjahre vor 1996 wegen der Anrechnung von Körperschaftsteuer die Einbeziehung höherer Bruttodividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG) bei den festgestellten Gewinnen begehrt wird, fehlt einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 f EStG 1990 die Anrechnung der Körperschaftsteuer nicht von deren Hinzurechnung als Bezug gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG abhängig gemacht hat.
Bei Einzelgewerbetreibenden besteht für Streitjahre vor 1995 keine Verpflichtung höhere Steueranrechnungsbeträge gesondert festzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-42308
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